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FG Baden-Württemberg  v. - 4 K 4733/08 EFG 2010 S. 501 Nr. 6

Gesetze: EStG § 31, EStG § 32 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 3, EStG § 32 Abs. 6, EStG § 62, EStG § 63, EStG § 65 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bei Gewährung von Kinderfreibetrag, auch wenn Kindergeld nicht ausbezahlt wurde

kein Kinderfreibetrag bei bestandskräftiger Ablehnung des günstigeren Kindergelds

Leitsatz

1. Ist der Abzug des Kinderfreibetrags günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz. 4 EStG um den Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn der Kindergeldanspruch von den Berechtigten nicht realisiert wurde und eine Kindergeldauszahlung nicht erfolgt ist.

2. Die obligatorische Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld wurde nicht als Wahlrecht ausgestaltet, so dass ein – gegenüber dem Kindergeld ungünstigerer – Kinderfreibetrag auch dann nicht angesetzt werden kann, wenn die Gewährung des günstigeren Kindergeldes unterblieben ist.

3. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn der Verlust der Kindergeldansprüche unverschuldet wäre.

4. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kommt nur in Betracht, wenn die Familienkasse die Kindergeldberechtigung nach Erlass des Einkommensteuerbescheids bejaht oder verneint, nicht jedoch, wenn ein bestehender Kindergeldanspruch wegen einer vor Erlass des Einkommensteuerbescheids eingetretenen Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 501 Nr. 6
EStB 2010 S. 226 Nr. 6
IAAAD-35366

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FG Baden-Württemberg v. 05.11.2009 - 4 K 4733/08

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