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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 411/06 EFG 2010 S. 532 Nr. 6

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8aUStG § 13a Abs. 1 Nr. 1UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO § 14AO § 64 Abs. 1AO § 65AO § 68 Nr. 3cSGB IX § 132GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 2 S. 2GG Art. 12 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1

Umsatzsteuersatz bei Subleasinggeschäften einer gemeinnützigen GmbH

Leitsatz

1. Bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der normale Steuersatz gilt und der ermäßigte Steuersatz die Ausnahme ist, so dass die Tatbestandsmerkmale eng auszulegen sind.

2. Auch wenn § 68 AO lex specialis zu § 65 AO ist, ist zu prüfen, ob sich die Einrichtung in ihrer Gesamtrichtung noch als Zweckbetrieb darstellt.

3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG setzt voraus, dass sich die Umsätze einer Subleasinggesellschaft als angemessener Teil der Wertschöpfung der in den Grenzen des § 68 Nr. 3c AO von Nichtbehinderten begleiteten Behindertenarbeit darstellt. Beruhen die Leasingumsätze weitestgehend auf der Arbeit, die von nicht Behinderten verrichtet wurde, ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 532 Nr. 6
UStB 2010 S. 134 Nr. 5
TAAAD-35358

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.10.2009 - 9 K 411/06

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