Bezeichnung einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft
Rechtsnatur des Auftrags zur Durchführung einer Außenprüfung
Voraussetzungen für die Durchführung einer Außenprüfung
Leitsatz
1. Das Finanzamt ist berechtigt, Prüfungsanordnungen an nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften unter dem
Namen und in der Rechtsform zu richten, unter denen sie im Geschäftsverkehr auftreten.
2. Der Auftrag des für die Besteuerung zuständigen FA an ein anderes FA, eine Außenprüfung durchzuführen, ist ein innerdienstlicher
Auftrag und kein eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. v. § 118 Satz 1 AO. Der Auftrag muss den zu prüfenden Steuerpflichtigen
sowie den sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang erkennen lassen; ein eigener Entscheidungsspielraum steht dem beauftragten
Finanzamt insoweit nicht zu.
3. Das Bestehen einer Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO im Inland ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung
einer Außenprüfung.
4. Der Begriff „Steuerpflichtiger” in § 193 AO bedeutet nicht, dass die Steuerschuld dem Grunde nach feststehen muss und eine
Außenprüfung nur noch zur Ermittlung ihrer Höhe zulässig ist.
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