Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 -S 3844/36

Erbschaftsteuer;
Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen nach§ 33 Abs. 3 ErbStG bei Termfix-Versicherungen

Bei Termfix-Versicherungen handelt es sich um eine Unterart der Kapitallebensversicherung mit einem festen Auszahlungstermin. Die Versicherungssumme wird zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Termin fällig. Wenn die versicherte Person (Versicherungsnehmer und Erblasser) vor diesem Fälligkeitstermin stirbt, wird die Versicherung bis zur Fälligkeit beitragsfrei.

Nach Abstimmung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder entsteht die Erbschaftsteuer bei Termfix-Versicherungen unter Verweis auf das , BStBl 2003 II S. 921) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits beim Tod des Erblassers und nicht erst mit dem späteren Fälligkeitstermin.

Bereits in diesem Zeitpunkt wird dem Berechtigten die Versicherungssumme durch das Versicherungsunternehmen im Sinne des § 33 Abs. 3 ErbStG zur Verfügung gestellt; der Berechtigte setzt den Versicherungsvertrag fort und kann darüber verfügen.

Somit ist die Anzeige des Versicherungsunternehmens auf den Todestag des Erblassers zu erstatten.

In Übereinstimmung mit der vorgenannten BFH-Entscheidung ist als Wert der nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinste Betrag der Forderung gegen die Versicherung (Versicherungsleistung) anzusetzen.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Erbschaftsteuer-Kartei (Fundstelle: § 33 ErbStG Karte 15) aufzunehmen.

Inhaltlich gleichlautend
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 -S 3844/36
OFD Karlsruhe v. - S 3844/3 - St 341

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 249 Nr. 5
TAAAD-35157