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Steuerbefreiung des Familienheims
Voraussetzungen für die Anerkennung
[i]Stöckel, NWB 17/2009 S. 1262; ders., NWB 39/2009 S. 3052Der Begriff des Familienwohnheims ist im neuen Erbschaftsteuerrecht durch den Begriff des Familienheims ersetzt worden. Während das Familienwohnheim wegen des Verbots einer Fremdvermietung nur das Einfamilienhaus und die Eigentumswohnung umfasste, [i]Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG und SchenkStG, BewG, Kommentar, NWB, 3. Aufl. 2009, ISBN: 978-3-482-51683-2liegt ein Familienheim vor, wenn in einem beliebigen Grundstück eine abgeschlossene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nachstehender Aufsatz befasst sich mit den Voraussetzungen für die Anerkennung als Familienwohnheim, um die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG zu erhalten.
I. Allgemeines
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG soll dazu dienen, den gemeinsamen familiären Lebensraum zu schützen und das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Der Begriff des Gebrauchsvermögens ist durch das BVerfG in seinem [i]1995: BVerfG spricht von GebrauchsvermögenVermögensteuerbeschluss v. (BStBl 1995 II S. 655, 662) eingeführt worden. Das Gericht versteht in diesem Beschluss unter dem Gebrauchsvermögen die Wirtschaftsgüter, die der persönlichen Lebensführung des Steuerbürgers und seiner Familie dienen, ihm einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs und damit die Grundlage persönlicher Lebensführung verscha...