BGH Beschluss v. - XII ZB 215/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat durch Beschluss vom einen Grundstückskaufvertrag genehmigt, den der Beteiligte zu 1 (Betreuer) für den Betroffenen mit der Beteiligten zu 2. abgeschlossen hat. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat beim Bundesgerichtshof um die Erteilung eines Notfristzeugnisses ersucht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Bundesgerichtshof hat die Erteilung eines solchen Zeugnisses abgelehnt. Hiergegen wenden sich beide Vertragsparteien, vertreten durch die Notare, die den Kaufvertrag beurkundet hatten, mit der Erinnerung. Sie beantragen die Erteilung eines Notfristzeugnisses, welches bescheinige, dass gegen den Genehmigungsbeschluss keine Sprungrechtsbeschwerde eingelegt sei. Erst nach Erteilung eines solchen Notfristzeugnisses könne vom Amtsgericht ein Rechtskraftvermerk erteilt und der wirksame Beschluss hinausgegeben werden.

II.

1. Die Erinnerung, welcher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat, ist nicht statthaft.

Den - zudem nicht ordnungsgemäß vertretenen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG) - Erinnerungsführern steht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, kein Notfristzeugnis zu erteilen, nicht zu. Soweit die Verfahrensordnungen überhaupt vorsehen, dass die für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständige Geschäftsstelle vor dessen Erteilung bei der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts ein Notfristzeugnis einholt (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), handelt es sich um eine interne Auskunftserteilung zwischen den Geschäftsstellen zweier Gerichte. Das von der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts zu erteilende Notfristzeugnis soll der für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständigen Geschäftsstelle lediglich als Grundlage für die von ihr in eigener Verantwortung zu entscheidende Frage dienen, ob sie ein Rechtskraftzeugnis erteilen kann. Erst der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung des Rechtskraftzeugnisses kommt deshalb eine Wirkung mit der Folge zu, dass - nur - diese Entscheidung mit der Erinnerung angegriffen werden kann.

Für einen weitergehenden, schon die Erteilung des Notfristzeugnisses erfassenden Rechtsbehelf besteht, wie sich aus § 46 Satz 1 FamFG i.V.m. § 573 ZPO ergibt, auch kein Bedürfnis: Nach § 46 FamFG ist von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses zu erteilen. Versagt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erteilung, ist die Erinnerung (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573 Abs. 1 ZPO) und ggf. die sofortige Beschwerde sowie - bei Zulassung - die Rechtsbeschwerde eröffnet (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573 Abs. 2, § 574 ZPO). Dieser Rechtmittelzug ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht, die Entscheidung über die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses auch in Fällen zu überprüfen, in denen - wie hier - der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs sich an der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses gehindert sieht, weil er für diese Erteilung - nach seiner Auffassung - ein Notfristzeugnis (vgl. § 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO) benötigt, das zu erteilen die Geschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts jedoch ablehnt. Die Überprüfung der die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses ablehnenden Entscheidung des Urkundsbeamten bietet den rechtlichen - auch hinsichtlich möglicher Rechtsbehelfe maßgebenden - Rahmen, innerhalb dessen das Rechtsmittelgericht, ggf. also das Rechtsbeschwerdegericht, mittelbar auch die Frage prüft, ob es zur Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses durch die hierfür zuständige Geschäftsstelle eines vorherigen Notfristzeugnisses der Geschäftstelle des Rechtsbeschwerdegerichts bedurfte.

Die Erinnerung des Betroffenen und der Beteiligten zu 2 war daher, schon weil unstatthaft, zu verwerfen.

2. Für das weitere Verfahren auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses weist der Senat auf Folgendes hin:

Ein nach § 46 Satz 1 FamFG in Betreuungssachen von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - zu erteilendes Rechtskraftzeugnis ist aufgrund der Verfahrensakten zu erteilen. Eines Notfristzeugnisses, wie es in § 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen ist, bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht, da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts bei diesem einzulegen ist (§ 64 Abs. 1 FamFG). Richtig ist zwar, dass nunmehr auch in Betreuungsverfahren eine Sprungsrechtsbeschwerde möglich und der Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels beim Rechtsbeschwerdegericht zu stellen ist (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die Geschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts aber - nicht anders als bei der Sprungrevision - unverzüglich nach Einreichung eines Zulassungsantrags von der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts die Verfahrensakten anzufordern (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit diesem Gericht auch vom Eingang des Zulassungsantrags Kenntnis zu geben hat, bedarf es nach der - offenbar an § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO orientierten - Vorstellung des Gesetzgebers keiner zusätzlichen Mitteilung der Geschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde nicht gestellt sei (wie hier im Ergebnis auch Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2009 § 46 Rdn. 6). Für Ehe- und Familienstreitsachen, die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG von der Anwendung des § 46 Satz 1, 2 FamFG ausgenommen werden, ergibt sich dies aus der von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Anwendung des § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Gründe, die eine abweichende Behandlung der Betreuungssachen erfordern, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht, wie gelegentlich angeführt, aus der Regelung der §§ 40 Abs. 2, 45, 47 FamFG. Nach diesen Vorschriften ist die hier: betreuungsgerichtliche - Genehmigung eines Rechtsgeschäfts erst mit Rechtskraft des die Genehmigung aussprechenden Beschlusses wirksam, der - nach Maßgabe des § 1829 Abs. 1 Satz 2, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB - allerdings gegenüber dem Geschäftspartner erst wirksam wird, wenn der Betreuer diesem die Genehmigung mitteilt. Ein falsches Rechtskraftzeugnis kann daher zu Irrtümern über den Bestand der Genehmigung und die Wirksamkeit des genehmigten Rechtsgeschäfts führen. Zwingende Folgerungen für eine - von der gesetzgeberischen Wertung des § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO abweichende - Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung der Geschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts gegenüber der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungsrechtsbeschwerde nicht eingereicht sei, lassen sich daraus indes nicht herleiten. Dies gilt umso weniger, als nach einer Verwaltungsanweisung der Geschäftsleiterin beim bei Eingang eines Antrags auf Zulassung der Sprungrevision oder der Sprungrechtsbeschwerde die Verfahrensakten per Telefax binnen 24 Stunden anzufordern sind und, falls dies im Hinblick auf das Wochenende oder einen Feiertag nicht möglich ist, die Aktenanforderung am Vormittag des nächsten Arbeitstages zu erfolgen hat.

Fundstelle(n):
DNotZ 2011 S. 53 Nr. 1
VAAAD-35113