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Einkommensteuer; | Finanzierungskosten einer privaten Versorgungsrente als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Schuldzinsen, die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbaren privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar. (2) Aufwendungen können nur dann als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn es sich bei der Art der Aufwendungen um solche handelt, wie sie im Sonderausgaben-Katalog des § 10 Abs. 1 EStG umschrieben sind. Die Aufzählung der Abzugstatbestände ist damit abschließend. Die Vorschrift enthält keinen generellen umfassenden Begriff der Sonderausgaben (Hinweis auf , BStBl 1975 II S. 79). Eine ,,Öffnungsklausel'' in Gestalt eines Veranlassungszusammenhangs, wie er für BA und WK aus § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt ist, si...BStBl 1957 III S. 191