Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L) §§ 1 ff.
Instanzenzug: LAG Niedersachsen, 2 Sa 1269/07 vom ArbG Hannover - 12 Ca 107/07 Ö - Veröffentlichungen: Für die Amtliche Sammlung: Nein
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie darüber, ob die Höhe der Vergütung des Klägers sich nach den tariflichen Regelungen zum TV-L richtet.
Der Kläger war vom bis zum bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Die Beklagte ist eine nicht tarifgebundene Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom ist ua. Folgendes geregelt:
"§ 2 Vertragsbedingungen
Das Dienstverhältnis richtet sich im übrigen nach den "Allgemeinen Vertragsbedingungen der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim" (AVB) vom , die Bestandteil dieses Vertrages sind, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.
§ 3 Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält die Bezüge der im jeweils geltenden Vergütungstarif zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) mit Ia bezeichneten Position. Eine Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen erfolgt nicht. Die Vergütungsordnung des BAT findet auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung."
In den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim (AVB) vom heißt es ua.:
"§ 15 Eingruppierung
(1) Der Mitarbeiter wird, soweit nicht ein Festgehalt oder eine Vergütung in Anlehnung an die Bundesbesoldungsordnung vereinbart wird, in eine Vergütungsgruppe nach dem Vergütungstarifvertrag zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eingruppiert.
(2) Die in Betracht kommende Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben bzw. bei Höhergruppierung dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.
§ 16 Vergütung
1. Die Vergütung des Mitarbeiters besteht, soweit nicht ein Festgehalt vereinbart ist, aus
a) der Grundvergütung,
b) dem Ortszuschlag,
c) evtl. gewährten Zulagen.
2. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Bundesbesoldungsordnung zum Bundesbesoldungsgesetz bzw. dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für das Land Niedersachsen bekannt gegebenen Fassung, soweit sich aus dem Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag oder aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. ...
...
§ 47 Ausschlussfristen
Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Entstehung des Anspruchs schriftlich geltend zu machen."
Nach § 21 AVB wird die Überstundenvergütung in Anlehnung an den Vergütungstarifvertrag zum BAT festgelegt. Ferner erhalten die AVB verschiedene Verweisungen auf die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen, auf die für die Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden Regelungen und auf die für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen.
Die Vergütung des Klägers, die ua. aus einer Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage bestand, betrug zuletzt 5.008,50 Euro brutto.
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) schloss am mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion einen Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L). Dieser sah in § 2 für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT und - ab dem - des TV-L drei sog. Einmalzahlungen vor, die mit den Bezügen für Juli 2006, Januar 2007 und September 2007 gezahlt werden sollten, ferner in § 3 eine prozentuale Vergütungserhöhung ab dem . Im August 2006 machte der Kläger zunächst die im Juli 2006 fällige Einmalzahlung bei der Beklagten erfolglos geltend.
Zum traten der von der TdL abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom in Kraft. Nach § 15 Abs. 1 TV-L erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. Die jeweilige Höhe des Tabellenentgelts ergibt sich gemäß § 15 Abs. 2 TV-L aus den Anlagen zum TV-L. Insgesamt sieht der TV-L 15 Entgeltgruppen vor. Bei Anwendung der Bestimmungen des TV-L wäre der Kläger in der Entgeltgruppe E 15 eingruppiert.
Mit seiner Klage hat der Kläger die drei Einmalzahlungen nach § 2 TV EZ-L verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass ihm ab dem ein nach § 3 TV EZ-L um 2,9 % erhöhtes Entgelt sowie auch zukünftig die weiteren Entgelterhöhungen nach dem TV-L zustehen. Er hat die Ansicht vertreten, dass § 3 des Arbeitsvertrages iVm. § 16 Abs. 2 AVB eine Teilhabe an der für die Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden tariflichen Vergütungsdynamik bezwecke. Dies führe nach dem Inkrafttreten des TV-L dazu, dass die jeweiligen Vergütungsregelungen des TV-L, des TVÜ-L und des TV EZ-L in Bezug genommen seien. Es handele sich beim Übergang vom BAT zum TV-L nicht um einen Tarifwechsel, sondern lediglich um eine Tarifsukzession. Im Übrigen enthalte der TV EZ-L für die Jahre 2006 bis 2008 Lohnerhöhungen, die nicht der Anwendung des TV-L zugeordnet seien.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 170,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,00 Euro seit dem , aus 60,00 Euro seit dem und aus weiteren 60,00 Euro seit dem zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Bruttomonatsentgelt des Klägers, beginnend mit dem , um 145,24 Euro brutto monatlich zu erhöhen.
3. festzustellen, dass der Kläger bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zukünftige Erhöhungen seines Entgelts entsprechend den Regelungen der zum TV-L ergehenden Vergütungstarifverträge beanspruchen kann.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bezugnahme in § 16 Abs. 2 AVB beziehe sich nach ihrem Wortlaut und der Regelungssystematik der AVB ausschließlich auf die Vergütungstarifverträge zum BAT. Der TV-L und die mit dessen Einführung vereinbarten Tarifverträge beinhalteten ein gegenüber dem BAT völlig neues, eigenständiges tarifliches Regelungswerk, dessen einzelvertragliche Inbezugnahme einer sog. Tarifwechselklausel bedürfe. § 16 Abs. 2 AVB erfasse gerade nicht die den BAT "ersetzenden Tarifverträge". Auch stelle der TV EZ-L keinen Vergütungstarifvertrag zum BAT dar, da er die Überleitung zum TV-L bezwecke.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger hat während des Revisionsverfahrens wegen der zwischenzeitlich am eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags Ziff. 3 sowie teilweise hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung zugestimmt.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist zum größten Teil begründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf das Tarifwerk der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen vereinbart hätten. Dies schlage sich zwar nicht im Wortlaut nieder, ergebe sich aber aus den Umständen des Vertragsschlusses, zu dessen Zeitpunkt eine Umbenennung des in Bezug genommenen Tarifwerks nicht absehbar gewesen sei. Bei dem Übergang vom BAT auf den TV-L handele es sich nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine Tarifsukzession, die aufgrund der Verweisungsklausel im Arbeitsverhältnis der Parteien nachzuvollziehen sei.
B. Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf die mit den Bezügen für Juli 2006 fällige Einmalzahlung nach dem TV EZ-L zu. Die beiden weiteren Einmalzahlungen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L schuldet die Beklagte nicht. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, das Gehalt des Klägers vom 1. Januar bis zum - wie zuletzt streitig - um monatlich 145,24 Euro brutto zu erhöhen.
I. Die Klage ist in der Fassung der Berufungsanträge des Klägers zulässig.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch ohne Einlegung einer Anschlussberufung befugt war, seine auf den Zahlungsanspruch gerichteten Anträge in der Berufungsinstanz vom Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen und die bis dahin in einem allgemeinen Feststellungsantrag geltend gemachte Vergütungserhöhung ab konkret zu beziffern. Der Fall der Notwendigkeit einer Anschlussberufung bei einer Klageänderung des Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz (vgl. dazu - Rn. 12 f. mwN, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42) lag hier nicht vor. Der Kläger hat in den beiden von ihm vorgenommenen Modifizierungen lediglich zwei zuvor allgemein umschriebene Ansprüche konkret beziffert, da dies aufgrund des Zeitablaufs nunmehr möglich war. Weder überstiegen die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge die vorher gestellten, noch änderte sich der Klagegrund für beide Anträge (vgl. dazu - Rn. 6 mwN, NJW-RR 2002, 283, 284).
2. Der auf Feststellung gerichtete Antrag des Klägers, dass er bei Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses zukünftige Erhöhungen seines Entgelts entsprechend den Regelungen der zum TV-L ergehenden Vergütungstarifverträge beanspruchen kann, war bis zur Erledigungserklärung des Klägers ebenfalls zulässig.
a) Allerdings bedarf er der Auslegung. Denn das Regelwerk des TV-L kennt im Gegensatz zum BAT (vgl. § 26 Abs. 3 BAT) keine eigenständigen "Vergütungstarifverträge", in denen die Entgeltbeträge vereinbart werden. Die jeweiligen Entgelttabellen sind vielmehr - gesondert kündbare (§ 39 Abs. 4 lit. e TV-L) - Bestandteile des TV-L (vgl. Bredemeier/Neffke/Neffke TVöD/TV-L § 15 Rn. 5). Der Antrag ist daher nach der Klagebegründung dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrte, dass die Beklagte - über die zum erfolgte Erhöhung der tariflichen Gehälter der Beschäftigten der Länder hinaus - verpflichtet ist, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch die zukünftig zwischen den Tarifvertragsparteien des TV-L vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte an den Kläger zu zahlen.
b) Mit dieser Auslegung war der Antrag zu 3) nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
aa) Das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Rechtsverhältnis bezieht sich auf eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung und beinhaltet einzelne daraus entstandene Rechte, Pflichten oder Folgen (vgl. dazu - Rn. 25, AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49; - 8 AZR 102/02 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 6; - 3 AZR 123/03 - Rn. 27, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11). Der Kläger hat seine Ansprüche aus § 3 seines Arbeitsvertrags und dem vertraglich in Bezug genommenen § 16 Abs. 2 AVB hergeleitet.
bb) Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, da die Beklagte seine geltend gemachten Ansprüche bestritten hat. Da der festzustellende Anspruch auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerichtet war, war die Feststellungsklage nicht subsidiär ( - Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43). Hinsichtlich der zukünftigen Anwendung der Vergütungsvereinbarungen zum TV-L bedurfte es der Festlegung einer konkreten Entgeltgruppe nicht. Die bisherigen Vergütungserhöhungen waren prozentual erfolgt. Selbst wenn eine nach Entgeltgruppen differenzierte Erhöhung erfolgen sollte, hätte sich hieraus kein Streit zwischen den Parteien ergeben, da sie über die zutreffende Entgeltbzw. Vergütungsgruppe des Klägers einig waren. Es ist ferner auch davon auszugehen, dass sich die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts an ein rechtskräftiges Urteil gehalten hätte.
II. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage nur teilweise begründet.
1. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 50,00 Euro brutto verlangen. Das ergibt sich aus § 3 des Arbeitsvertrages iVm. § 16 Abs. 2 AVB sowie § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L. Die dort genannte Einmalzahlung in der genannten Höhe ist eine Vergütungsregelung nach dem BAT, die von den Parteien vertraglich in Bezug genommen worden ist.
a) Die Parteien haben arbeitsvertraglich vereinbart, dass für die Höhe der Vergütung des Klägers diejenigen tariflichen Regelungen maßgebend sein sollen, aus denen sich die Vergütung für Angestellte ergibt, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet.
In § 3 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger ein Entgelt beanspruchen kann, wie es jeweils ein nach dem BAT zu vergütender Arbeitnehmer erhält, der in der Vergütungsgruppe Ia eingruppiert ist. Aus der Überschrift von § 3 sowie aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass mit dieser Vertragsbedingung die dem Kläger zustehende Vergütung durch Verweis auf den "jeweils geltenden Vergütungstarif" der Höhe nach geregelt werden sollte. § 3 Satz 2 und 3 enthalten - in Übereinstimmung mit dem in § 2 des Arbeitsvertrags vorgesehenen Vorbehalt - eine von § 15 AVB abweichende Regelung. Die Eingruppierung erfolgt nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT (vgl. § 22 BAT). Vielmehr wurde die Vergütungsgruppe konstitutiv im Arbeitsvertrag vereinbart. Auf diesen Regelungszweck beschränkt sich § 3 allerdings nicht. Die Klausel legt in Satz 1 darüber hinaus fest, dass der Arbeitnehmer die sich aus dieser Vergütungsgruppe ergebenden Bezüge nach dem "jeweils geltenden" Vergütungstarif zum BAT erhält. Aus dieser konkreten Formulierung ergibt sich, dass § 3 hinsichtlich der Höhe der Bezüge eine dynamische Verweisungsklausel darstellt.
Anders als § 16 Abs. 2 AVB knüpft § 3 des Arbeitsvertrags dabei nicht an den Begriff des "Vergütungstarifvertrags zum BAT" an; vielmehr bezieht sich die Klausel auf den "Vergütungstarif zum BAT", mithin nicht auf einen konkret bezeichneten Tarifvertrag. Nach dem Duden (Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort: Tarif) ist der "Tarif" ua. eine "ausgehandelte und vertraglich festgelegte Höhe und Staffelung von Löhnen/Gehältern." Die Regelung knüpft damit allgemein an diejenigen tariflichen Regelungen an, die die Höhe der jeweiligen Vergütung zum BAT bestimmen.
b) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Gewährung der Einmalzahlung in Höhe von 50,00 Euro auf § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L stützen. Denn diese Regelung ist eine zum BAT vereinbarte Vergütungsbestimmung. Sie gewährt eine pauschale Erhöhung des auf Grundlage des BAT zu zahlenden Entgelts.
aa) Der zur Begründung des Anspruchs angeführte TV EZ-L lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge
a) Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),
...
fallen oder die ab dem unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, ...
§ 2 Einmalzahlung
1. Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a) bis d) fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen:
a) Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs-/Lohngruppen ...
VergGr. Ib bis I,|50,00 Euro
... als Einmalzahlung ausgezahlt.
b) Mit den Bezügen für Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen ...
E 13 bis E 15|60,00 Euro
... als Einmalzahlung ausgezahlt.
c) Mit den Bezügen für September 2007 werden in den Entgeltgruppen ...
E13 bis E 15|60,00 Euro
... als Einmalzahlung ausgezahlt.
...
5. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. ...
6. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Erhöhung der Tabellenentgelte im Jahr 2008
Die Beträge der ab maßgebenden Entgelttabelle werden im Tarifgebiet West ab um 2,9 v. H. erhöht. ...
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 für das Tarifgebiet West am ... in Kraft."
bb) Die in § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L vereinbarte Einmalzahlung ist eine pauschale Entgelterhöhung, die denjenigen Arbeitnehmern zukommt, deren Vergütung sich nach den zum BAT vereinbarten Tarifregelungen richtet.
(1) Eine Erhöhung des tariflichen Entgelts setzt nicht zwingend eine "tabellenwirksame" Erhöhung der tariflichen Vergütungsbestandteile voraus. Sie kann auch in Form einer pauschalen Einmalzahlung erfolgen. Der Begriff "Einmalzahlung" wird tariflich sowohl zur Kennzeichnung einer von der konkreten Gegenleistung unabhängigen Sonderzahlung als auch als Bezeichnung einer pauschalierten Entgelterhöhung für einen bestimmten Zeitraum verwandt. Welche Art der Vergütung vorliegt, muss durch Auslegung des Tarifvertrags ermittelt werden (vgl. - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 49; - 5 AZR 540/05 - Rn. 17 mwN, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47; - 1 AZR 363/01 - Rn. 33 ff., AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 39). Dabei sind - ausgehend vom Tarifwortlaut - der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen (st. Rspr., zB Rn. 40, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48).
(2) Bei den in § 2 Abs. 1 TV EZ-L genannten Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen.
(a) § 2 Abs. 1 TV EZ-L sieht die Gewährung von drei, im Juli 2006 sowie im Januar und September 2007 fälligen Geldbeträgen vor. Aus § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV EZ-L lässt sich entnehmen, dass diese drei Leistungen keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung darstellen sollen. Nach der genannten Vorschrift setzt die Gewährung der Einmalzahlungen grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte im Auszahlungsmonat zumindest an einem Tag einen Anspruch auf Vergütung oder Entgeltersatzleistungen in Form von Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge nach § 37 BAT bzw. § 22 TV-L hat. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Arbeitnehmerinnen, die wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG keinen Vergütungsanspruch haben. Der Bezug zum Umfang der zu leistenden Arbeit ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5 TV EZ-L. Danach steht Teilzeitbeschäftigten nur ein ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit im Auszahlungsmonat entsprechender Anspruch zu.
(b) Für ein Verständnis als pauschalierte Lohnerhöhungen spricht zudem der tarifliche Zusammenhang mit § 3 TV EZ-L. Während § 3 TV EZ-L für die Zeit ab dem 1. Januar bzw. dem eine prozentuale Erhöhung der - zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV EZ-L noch zu vereinbarenden - Tabellenentgelte vorsah, sollte mit den drei Einmalzahlungen die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensiert werden. Mit der Kombination von Einmalzahlungen und der Anhebung der Tabellenentgelte haben die Tarifvertragsparteien ein Vorgehen wiederholt, dass sie - noch gemeinsam mit dem Bund - schon in der Vergangenheit des Öfteren praktiziert hatten. Seit Anfang der 80er Jahre waren die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes dazu übergegangen, in den Vergütungstarifverträgen neben einer Erhöhung der Grundvergütungen und Ortszuschläge die Gewährung von Einmalzahlungen als pauschale Lohnerhöhungen für solche Zeiträume vorzusehen, in denen die vorherigen Vergütungstarifverträge noch weiter galten (vgl. § 2 VgTV Nr. 19 vom , § 8 VgTV Nr. 20 vom , § 3 VgTV Nr. 22 vom , § 2 VgTV Nr. 27 vom , § 3 VgTV Nr. 30 vom , § 3 VgTV Nr. 31 vom , § 3 VgTV Nr. 33 vom , § 3 VgTV Nr. 34 vom und § 3 VgTV Nr. 35 vom ). Der TV EZ-L entspricht dieser Konzeption.
(c) Dass mit dem TV EZ-L die Vergütungen für die Jahre 2006 bis 2008 insgesamt erhöht werden sollten, zeigt auch die Entstehungsgeschichte dieses Tarifvertrags. Nachdem sich Bund und VKA am mit den Gewerkschaften über die Grundzüge und wesentlichen Kernpunkte eines neuen Tarifrechts geeinigt hatten, wurden auch die - wegen der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften des BAT zunächst ausgesetzten - Verhandlungen zwischen den Gewerkschaften und der TdL im Frühjahr 2005 wieder aufgenommen (vgl. Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 231). Am verständigten sich beide Seiten sowohl auf die Eckpunkte für das neue Tarifrecht für den Landesdienst in Gestalt des TV-L als auch auf die Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie die Erhöhung der Tabellenbeträge ab 2008 (vgl. Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305, 306). Am wurde dementsprechend der TV EZ-L geschlossen, mit dem die "typischen Lohnrundengegenstände", die integrierter Bestandteil der tariflichen Verhandlungen in den Jahren 2005 und 2006 gewesen waren, umgesetzt wurden.
Da die Entgelterhöhungen nach § 1 Abs. 1 lit. a - j TV EZ-L nicht nur für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten, sondern auch für die unter den BAT-O, den MTArb/-O, den MTV Azubi/-O, den MTV Schü/-O und den TV Prakt/-O fallenden Beschäftigten gelten sollten, wählten die Tarifvertragsparteien mit der Bezeichnung des TV EZ-L als "Tarifvertrag über Einmalzahlungen" eine Regelungsform, die schon in der Vergangenheit angewandt worden war, um - neben den Gehaltserhöhungen in den jeweiligen Vergütungstarifverträgen - eine Einmalzahlung an alle Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden und Praktikanten des Bundes, der TdL und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu gewähren. So schlossen der Bund, die TdL und die VKA am und am "Tarifverträge über einmalige Zahlungen", die die jeweils an denselben Tagen abgeschlossenen Vergütungstarifverträge des Bundes und der TdL einerseits sowie der VKA andererseits ergänzten. Ebenso haben die Tarifvertragsparteien des TVöD für die Übergangszeit entsprechende Einmalzahlungen vereinbart, nämlich im TV EZ-Bund vom für die Jahre 2005 bis 2007 und im TV EZ-VKA vom für 2005 sowie in § 21 TVÜ-VKA vom für die Jahre 2006 und 2007.
(d) Dem Verständnis der Einmalzahlungen als Tariferhöhung widerspricht auch § 2 Abs. 6 TV EZ-L nicht. Nach dieser Bestimmung sind die Einmalzahlungen bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind ua. Entgelt im Krankheitsfall (vgl. § 22 Abs. 1 TV-L), Zulagen (vgl. § 2 Abs. 4 TV über Zulagen an Angestellte Bund/Länder), Zuschläge (vgl. § 19 Abs. 4 TV-L) oder die Jahressonderzahlung (vgl. § 20 Abs. 3 TV-L; insgesamt dazu Bepler/Böhle/Martin/Stöhr BeckOK TV-L/Schwill EinmalZTV-L 2006, 2007 Stand Februar 2009 § 2 Rn. 14). Aus dem Umstand, dass die Einmalzahlungen hierbei ausdrücklich ausgenommen werden, lässt sich schließen, dass sie Vergütungserhöhungen darstellen; sonst hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Im Übrigen ist es Ausdruck der Tarifautonomie, dass die Tarifvertragsparteien die vergütungsrechtlichen Folgen bestimmter Entgeltleistungen in der ihnen angemessen erscheinenden Weise festlegen und begrenzen ( - Rn. 40, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 39).
(3) § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L bezieht sich auf die Vergütung, die - zumindest auch - auf Grundlage des BAT zu zahlen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, nach der sich die jeweilige Höhe der Einmalzahlung ua. nach der "Vergütungsgruppe" iSd. der Vergütungsordnung zum BAT richtet. Auch § 1 Abs. 1 lit. a TV EZ-L spricht hierfür. Nach dieser Regelung gilt der TV EZ-L bis zum Inkrafttreten des TV-L am auch für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten der TdL. Da nach der grundsätzlichen Einigung für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder vom das Inkrafttreten des TV-L - wie später auch geschehen - erst zum geplant (vgl. Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305), die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L jedoch schon mit den Bezügen für Juli 2006 gewährt werden sollte, war diese Einmalzahlung als pauschale Erhöhung der noch nach dem BAT zu zahlenden Vergütung gewollt.
cc) Die Höhe der Einmalzahlung ist zwischen den Parteien unstreitig und rechnerisch zutreffend.
dd) Der Kläger hat die nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L mit den Bezügen für Juli 2006 fällige Einmalzahlung mit Schreiben im August 2006 rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Damit ist die dreimonatige Ausschlussfrist nach § 47 AVB gewahrt.
ee) Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 22 Abs. 1 AVB war die Vergütung für den Monat Juli 2006 am fällig.
2. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf die Einmalzahlungen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L. Diese Regelungen sind keine zum BAT vereinbarten Vergütungsbestimmungen. Auch erstreckt sich die Verweisung im Arbeitsvertrag der Parteien nicht auf Entgeltregelungen, die zum TV-L vereinbart worden sind.
a) Soweit der TV EZ-L in § 2 Abs. 1 lit. b und c Einmalzahlungen vorsieht, die im Januar und September 2007 fällig sind, handelt es sich nicht um zum BAT vereinbarte Vergütungsvereinbarungen.
aa) Schon der Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L zeigt, dass es sich hierbei um pauschale Entgelterhöhungen zum TV-L handelt. Die Regelungen knüpfen im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L nicht mehr an Vergütungs-, sondern an Entgeltgruppen iSd. § 15 Abs. 2 TV-L an. Damit setzen sie die Anwendbarkeit des TV-L zumindest hinsichtlich der Geltung der Entgeltgruppen voraus. Die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Vergütung bestimmt sich indes nicht nach einer Entgelt-, sondern gemäß § 3 des Arbeitsvertrages und gemäß § 16 Abs. 2 AVB nach seiner Vergütungsgruppe.
bb) Auch die Entstehungsgeschichte des TV EZ-L spricht für diese Auslegung. Die "Tarifrunde 2007" war ebenfalls Teil der grundsätzlichen Einigung der TdL mit den Gewerkschaften vom (vgl. Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305 f.). Aufgrund des vereinbarten zeitlichen Ablaufs - Inkrafttreten des TV-L zum - konnte die Tariferhöhung für das Jahr 2007 in Form der beiden Einmalzahlungen nur an die zukünftige Entgeltstruktur nach dem TV-L anknüpfen.
cc) Dass nach § 2 Abs. 3 TV EZ-L die Möglichkeit besteht, die Einmalzahlung für Januar 2007 auch schon im Jahr 2006 zu zahlen, ändert daran nichts. Diese Regelung erlaubt es dem Arbeitgeber lediglich, die Einmalzahlung schon vor dem tariflichen Fälligkeitszeitpunkt auszuzahlen, nicht jedoch, von den in § 2 Abs. 1 lit. b TV EZ-L festgelegten Anspruchsvoraussetzungen abzuweichen.
dd) Auch aus § 1 Abs. 1 TV EZ-L ergibt sich nichts anderes. Zwar soll nach dieser Vorschrift der TV EZ-L ua. für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten oder die ab dem unter den Geltungsbereich des TV-L fallenden Angestellten gelten. Aus dieser Formulierung lässt sich indes nicht ableiten, dass die im Jahr 2007 fälligen Einmalzahlungen als pauschale Entgelterhöhung auch dann zu zahlen wären, wenn auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten weiter die Vergütungsregeln des BAT und nicht des TV-L Anwendung fänden. Hätten die Tarifvertragsparteien anstelle der Konjunktion "oder" das Wort "und" eingesetzt, so wäre für die Beschäftigten der TdL-Mitglieder, die erst nach dem eingestellt wurden, der Geltungsbereich des TV EZ-L nicht gegeben, da sie - mangels Arbeitsverhältnis - nicht zuvor dem Geltungsbereich des BAT unterfielen. Dem ergänzenden Einschub für die "zuvor unter die Buchstaben e - j fallenden Beschäftigten", lässt sich entnehmen, dass damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Tarifvertragsparteien nach dem Verhandlungsstand bei Abschluss des TV EZ-L davon ausgingen, dass für die in § 1 Abs. 1 lit. a bis d genannten Personen ab dem der TV-L in Kraft treten sollte.
b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts werden Vergütungsvereinbarungen, die zum TV-L ergangen sind, von der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erfasst. Weder die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel in § 3 noch die Verweisungsklausel in § 16 Abs. 2 AVB bezieht sich auf tarifliche Regelungen über die Höhe der Vergütung, denen die zum eingeführte Entgeltstruktur nach dem TV-L zugrunde liegt.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als dynamische Verweisung angesehen, die auch den TV EZ-L erfasse, da er aufgrund seines Geltungsbereichs nach § 1 lit. a einen Vergütungstarifvertrag zum BAT darstelle. Zudem habe das Tarifwerk des TV-L den BAT aufgrund einer sog. Tarifsukzession ersetzt. Zwar hätten die Parteien nur die Vergütungsregelungen des BAT in Bezug genommen. Da die Arbeitsvertragsparteien in der Vergangenheit aber die Vergütungsentwicklungen des öffentlichen Dienstes in ihrem Arbeitsverhältnis nachvollzogen hätten, seien sie auch künftig an die Vergütungstarifverträge zum TV-L gebunden.
bb) Diese Auslegung hält der Überprüfung nicht stand. Die Verweisungsklausel sowohl im Arbeitsvertrag der Parteien als auch in den AVB der Beklagten erstreckt sich nur auf den BAT und die zu diesem ergangenen tariflichen Vergütungsregelungen. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung der Klauseln.
(1) Das Landesarbeitsgericht geht zunächst selbst zutreffend davon aus, dass der Wortlaut der Verweisungsklauseln eine Erstreckung auf den TV-L nicht abdeckt. § 3 des Arbeitsvertrages knüpft ausdrücklich an den jeweiligen "Vergütungstarif" zum BAT, § 16 Abs. 2 AVB an die jeweiligen Vergütungstarifverträge zum BAT an. Die Klauseln sind damit zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie beziehen sich auf den Vergütungstarif bzw. die Vergütungstarifverträge zum BAT, ohne - wie sonst in derartigen Verweisungen üblich - die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge zu erwähnen, obwohl dieser Zusatz in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT- Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Teil I § 4 Anh. 3a).
(2) Auch die Stellung von § 3 des Arbeitsvertrages im Gesamtgefüge der im Übrigen in den AVB geregelten Arbeitsbedingungen der Parteien lässt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Begriff des BAT im Arbeitsvertrag stelle sich als bloßer "Platzhalter" für die Rechtsverhältnisse der Angestellten des öffentlichen Dienstes dar, als rechtsfehlerhaft erscheinen. Die besondere Verwendung der Verweisungen auf die Vergütungsregelungen zum BAT in den AVB zeigt, dass es gerade nicht um eine pauschale Anknüpfung der Vergütung für die Mitarbeiter der Beklagten an die allgemein für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen ging. Vielmehr hat die Beklagte in einer Art Baukastensystem mehrere Elemente aus verschiedenen externen Normenwerken miteinander verknüpft und in einem eigenständigen Regelwerk konstitutiv miteinander verbunden.
(a) Die Verweisung auf den BAT ist in den AVB nicht in der Weise vorgenommen worden, dass sich die Vergütung in jedem Falle aus dem BAT ergeben sollte, auch wenn dieser die Systematik seiner Vergütungsregelungen ändern würde. Vielmehr enthalten die AVB in § 16 Abs. 1 eine eigenständige konstitutive Regelung, wonach sich die Vergütung der Mitarbeiter grundsätzlich aus den Beträgen für Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen zusammensetzt. Die jeweilige Höhe gerade dieser einzelnen Vergütungsbestandteile sollte sich nach den zum BAT ergangenen tariflichen Vereinbarungen richten. Die Bezugnahme auf den BAT, an dessen Vergütungsregelungen die Struktur der AVB teilweise anknüpft, erfolgte zur Integration in das eigene komplexe Regelwerk der Beklagten. Schon die Differenzierung der Vergütungselemente in den AVB steht einer - über den eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 AVB hinausgehenden - Inbezugnahme der jeweiligen Regelungen über die Höhe des Entgelts nach dem TV-L entgegen. Dem TV-L liegt gerade nicht mehr die auf der Grundvergütung und dem Ortszuschlag aufbauende Vergütungsstruktur des BAT zugrunde. Da die Bezahlung sich nur nach Berufserfahrung und Leistung richten soll, kennt der TV-L keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr (vgl. für den TVÖD: Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 233). Gerade der Ortszuschlag in Anlehnung an § 29 BAT mit seiner familienbezogenen Struktur ist von den AVB jedoch ausdrücklich zum eigenständigen Bestandteil der Vergütungszusammensetzung erhoben worden. In der Vergütungsstruktur des TV-L richtet sich das Entgelt dagegen ausschließlich nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Ein solcher Wechsel der Vergütungsstruktur ist durch die ausdrückliche Regelung in § 16 Abs. 1 AVB ausgeschlossen.
(b) Eine Einbeziehung der weiteren AVB-Regelungen und der in ihnen enthaltenen Verweisungen verdeutlicht den eigenständigen Charakter der AVB. Sie enthalten neben den Verweisungen auf den BAT zur Vergütung und zur Überstundenvergütung (§ 21 AVB) auch die Inbezugnahme von beamtenrechtlichen Regelungen, zB zur Haftung (§ 10), zur Auszahlung von Teilbezügen (§ 22 Abs. 3), zu Einzelheiten des Sterbegeldes (§ 27 Abs. 2), zur Reisekostenvergütung (§ 28), zur Trennungsentschädigung (§ 29) und zur Stufeneinteilung (§ 31). In § 26, § 30 AVB wird für die Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen und wegen der Umzugskostenvergütung auf die für die Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden Regelungen verwiesen. Wiederum abweichend gewährt die Beklagte nach § 18 AVB ihren Mitarbeitern vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen.
Daneben weisen die AVB auch zahlreiche eigene Regelungen auf, die ohne Bezugnahme auf externe Normenwerke konstitutiv Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen. So sind in § 17 AVB Leistungszulagen und deren Anrechnungsmöglichkeiten bei Aufrücken in eine höhere Altersgruppe und in eine höhere Vergütungsgruppe geregelt. § 19 AVB bestimmt detaillierte Voraussetzungen für den Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung. Ausdrückliche und eigenständige Regelungen ohne jede Bezugnahme finden sich ferner zB zur Auszahlung der Bezüge (§ 22 AVB), zu den Krankenbezügen (§§ 23 f. AVB), zu Jubiläums- und Geburtstagszuwendungen (§ 25 AVB), zum Urlaubsanspruch, dessen Dauer und Abgeltung (§§ 33 f., 37 AVB), zum Zusatz- und Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung (§§ 35 ff. AVB), zur ordentlichen Kündigung und deren Ausschluss (§ 39 AVB) usw. Der Anspruch der Kinder eines Arbeitnehmers der Beklagten auf Sterbegeld knüpft dabei an die kinderbezogenen Teile des Ortszuschlages an (§ 27 Abs. 1 AVB) und setzt mithin den Anspruch auf einen Ortszuschlag im Sinne von § 16 Abs. 1 AVB voraus.
Diese in den AVB zusammengestellte Kombination eigenständiger Regelungen mit der Bezugnahme auf verschiedene Teile mehrerer externer Regelwerke schließt es aus, die AVB dahin auszulegen, dass dann, wenn eines dieser in Bezug genommenen externen Regelwerke in seinem allgemeinen Regelungsbereich durch eine strukturell gänzlich andere Gesamtregelung - sukzessive - ersetzt wird, auch der in Bezug genommene Teil trotz grundsätzlich unverändertem normativen Fortbestand des externen Regelwerkes abgelöst werden soll. Die zum TV-L vereinbarten Vergütungstabellen spiegeln die dem TV-L zu Grunde liegende und vom BAT abweichende Vergütungsstruktur wider. In ihnen ist die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Flexibilisierung ebenso berücksichtigt wie der Wegfall der familienbezogenen Vergütungsbestandteile und die Schaffung einer neuen Entgeltstruktur mit der Bildung neuer Tarifgruppen. Die vor diesem Hintergrund von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vergütungen können nicht als "Fortsetzung" der Vergütung nach der bisher verbindlichen - und nach wie vor normativ geltenden - Vergütungsstruktur des BAT angesehen werden. Insofern ist es auch von Bedeutung, dass weder der Arbeitsvertrag noch die AVB die jeweilige Geltung der Vergütungsregelungen der den BAT auch ersetzenden Tarifverträge vorgesehen haben.
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 TVÜ-L. Mit dieser Bestimmung werden ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom durch den TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-L zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-L das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung sind die Parteien mangels Tarifbindung jedoch nicht gebunden, unabhängig davon, ob dieser überhaupt tarifliche Normqualität zukommt (vgl. dazu - Rn. 27, BAGE 52, 398).
(4) Durch die Begrenzung der Dynamik auf den BAT wird die Verweisungsklausel in § 16 Abs. 2 AVB mit der Vereinbarung des neuen Tarifwerks im öffentlichen Dienst auch nicht "inhaltsleer", denn das Objekt der Inbezugnahme ist nicht weggefallen. Der letzte Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom wurde durch die Tarifvertragsparteien im Streitzeitraum nicht gekündigt, so dass er weiter in Kraft war. Gleiches gilt für den BAT, der - mit Ausnahme der Arbeitszeitvorschriften - nach wie vor ungekündigt ist. Dass die dynamische Verweisungsklausel in § 16 Abs. 2 AVB faktisch wohl nur noch statisch wirken wird, weil die Tarifvertragsparteien nach dem Abschluss des TV-L zukünftig keine weiteren Vergütungstarifverträge zum BAT mehr abschließen werden, ändert hieran nichts. Damit realisiert sich lediglich ein Risiko, dass grundsätzlich jeder dynamischen Verweisung auf Regelungswerke, deren Zustandekommen außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt, immanent ist. So wandelt sich eine derartige Klausel zB auch bei einer Auflösung einer Tarifvertragspartei (vgl. dazu Senat - 4 AZR 312/01 - Rn. 15 ff., AP TVG § 3 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Nr. 45) uU faktisch in eine statische Verweisung um.
Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bei der Neustrukturierung des öffentlichen Tarifrechtes eine mögliche Weitergeltung des BAT für bestimmte Arbeitsverhältnisse auch berücksichtigt. So haben sie für bestimmte Geltungsbereiche die Anwendung des TVöD einer gesonderten, noch zu treffenden tariflichen Vereinbarung überlassen, zB im Bereich der Versorgungstarifverträge und der Wasserwirtschaft in NordrheinWestfalen (§ 1 Abs. 2 Buchst. d TVöD, vgl. dazu -). Aber auch wegen der außerhalb seiner normativen Geltung häufigen Verweisung auf den BAT haben die Tarifvertragsparteien des TV-L und des TVöD den BAT nicht gekündigt (Clemens/Scheuring TV-L, TVÜ-L Rn. 35).
Die - wenngleich faktisch nahezu vollständige - Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs eines Tarifvertrages vermag es deshalb allein nicht zu rechtfertigen, eine Klausel, die auf tarifliche Regelungen zu einem bestimmten, namentlich bezeichneten und in seiner Struktur in ein betriebliches Regelwerk übernommenen Tarifvertrag (hier "BAT") Bezug nimmt, entgegen dem eindeutigen Wortlaut auch auf tarifliche Regelungen zu anderen Tarifverträgen mit einer anderen Struktur zu beziehen.
cc) Eine unbewusste und damit ausfüllungsbedürftige und ausfüllungsfähige Lücke in den AVB liegt demgemäß nicht vor. Eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie das Landesarbeitsgericht ergänzend zur Begründung herangezogen hat, kommt bereits deshalb nicht in Betracht.
c) Der Kläger kann sich zur Begründung der von ihm erstrebten Anwendung der Vergütungsregelungen zum TV-L auch nicht auf § 305c Abs. 2 BGB stützten. Die Anwendung der Unklarheitenregelung würde voraussetzen, dass die Auslegung von § 16 Abs. 2 AVB mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient ( - BAGE 124, 259, 263). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die im Antrag zu 2) jetzt noch begehrte Feststellung. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger vom bis zum ein um 145,24 Euro erhöhtes Monatsgehalt zu zahlen.
a) Der Kläger kann sich für die von ihm begehrte Feststellung nicht auf § 3 TV EZ-L stützen, da diese Regelung weder von der Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrages noch von § 16 Abs. 2 AVB erfasst ist. § 3 TV EZ-L stellte keine auf den BAT bezogene Erhöhung der Vergütung dar, sondern knüpft nach seinem Wortlaut ("Entgelttabelle"), dem tariflichen Gesamtzusammenhang und seiner Entstehungsgeschichte an den TV-L an. Nach § 15 Abs. 1 und 2 TV-L richtet sich die Höhe des zu zahlenden Entgelts nach den Entgelttabellen in den Anlagen A und B zum TV-L. Die Tariferhöhung nach § 3 TV EZ-L wurde in die aktuellen Entgelttabellen eingearbeitet.
b) Ein Anspruch auf Gehaltserhöhung ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L. Die Vorschrift findet auf den Kläger keine Anwendung.
Für die Beschäftigten der TdL-Mitglieder, die am nach den §§ 3 ff. TVÜ-L in den TV-L überzuleiten waren, wurde die Tariferhöhung nach § 3 TV EZ-L in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L umgesetzt. Danach wurden die Entgelte dieser Beschäftigten, die einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden Zwischenstufe der Entgeltgruppe zugeordnet worden waren (sog. "individuelle Zwischenstufe"), zum um 2,9 % erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. Die Überleitungsvorschriften gelten allerdings nur für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis zum in den TV-L übergeleitet werden muss (vgl. § 3 TVÜ-L). Dies ist bei dem Kläger unstreitig nicht der Fall. Der Kläger geht selbst nicht davon aus, dass der gesamte TV-L auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
III. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1. Hinsichtlich des vollständig erledigten früheren Antrags zu 3 ergibt sich dies aus § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur zukünftigen Weitergabe der Entgelterhöhungen aus den zum TV-L ergehenden Vergütungstarifverträge gerichtete Antrag war von Anfang an unbegründet. Wie dargelegt erfasst die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel Tarifvereinbarungen, die die Geltung des TV-L voraussetzen, gerade nicht.
2. Entsprechend ist der Kläger auch zur Kostentragung verpflichtet, soweit der frühere Antrag zu 2 ursprünglich über den oben beschiedenen Zeitraum vom 1. Januar bis zum hinausging.
3. Im Übrigen bleibt das teilweise Obsiegen des Klägers für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung, weil der Betrag von 50,00 Euro, der zu seinen Gunsten ausgeurteilt wurde, im Verhältnis zu dem abgewiesenen Teil der Klage verhältnismäßig geringfügig war, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
AAAAD-35065