Drei-Objekt-Grenze kommt beim gewerblichen Grundstückshandel nur Indizwirkung zu
Leitsatz
1. Die Drei-Objekt-Grenze besagt, dass grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier
Objekte veräußert werden.
2. Der Drei-Objekt-Grenze kommt beim gewerblichen Grundstückshandel nur Indizwirkung zu.
3. Der Drei-Objekt-Grenze bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die maßgebenden
Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind.
4. Solche objektiven Umstände sind gegeben, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene
Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder
nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder wenn die Absicht nachgewiesen wird, dass weitere Objekte erworben und bebaut
werden sollten.
Tatbestand
Fundstelle(n): FAAAD-35033
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 20.08.2009 - 13 V 1733/09
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