Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 10 Ko 1382/08 KF EFG 2010 S. 443 Nr. 5
Gesetze: RVG § 45
VV-RVG Nr. 2300
VV-RVG Nr. 2503
VV-RVG Nr. 7002
VV-RVG Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3
VV-RVG Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5
GKG § 52 Abs. 4
BerHG § 2 Abs. 2
BerHG § 8
Anrechnung bzw. fiktive Anrechnung der Geschäftsgebühr – Auslöser einer Erledigungsgebühr
Leitsatz
Das Beratungshilfegesetz (BerHG) ist auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten anwendbar (vgl. , NJW 2009, 209).
Die bei der Vertretung im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren (hier: Kindergeld) auf der Grundlage des BerHG entstandene
Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG ist zur Hälfte auf die in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren entstehenden Gebühren
anzurechnen.
Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG ist nicht unmittelbar mit einem Anteil aus den in der VV-RVG vorgesehenen Gebühren,
sondern auf der Grundlage des nach der Anrechnung verbleibenden Betrages zu berechnen.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 443 Nr. 5 BAAAD-35017
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 13.11.2009 - 10 Ko 1382/08 KF
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