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StuB Nr. 1 vom Seite 21

Steuerhinterziehungsbekämpfung und Gemeinnützigkeit im Ausland

Rechtsfolgen in Abhängigkeit von der Gesellschaftsform

Dipl.-Finw. (FH) StB Jochen J. Muth, Euskirchen
Kernfragen
  • Auf welche Weise wird die Steuerbefreiung einer gGmbH erreicht?

  • Welche Folgen ergeben sich für gemeinnützige Körperschaften, die im Ausland tätig sind?

  • Gibt es unterschiedliche Rechtsfolgen in Abhängigkeit von der Rechtsform der gemeinnützigen Körperschaft?

Die am in Kraft getretene Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) erfüllt die neuen Regelungsmöglichkeiten mit Leben, die der Finanzverwaltung durch das am in Kraft getretene Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHBG) an die Hand gegeben worden sind. Das Grobkonzept zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist denkbar einfach: Der erschwerten Sachverhaltsaufklärung bei Auslandssachverhalten auf Seiten der Finanzverwaltung wird mit einer Verlagerung der Beweislast auf den Stpfl. begegnet. In diesem Beitrag gilt es Berührungspunkte mit gemeinnützigen Körperschaften aufzudecken – besonderes Augenmerk kommt dabei der GmbH zu. Gleiches gilt für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) i. S. des § 5a GmbHG i. d. F. des MoMiG (sog. Mini-GmbH) .

I. Die gemeinnützige GmbH

Der GmbH steht der Weg in die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft frei, sofern die Voraussetzungen der vorliegen; bereits bei der

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Steuerhinterziehungsbekämpfung und Gemeinnützigkeit im Ausland

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