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FG München Urteil v. - 15 K 1779/06 EFG 2010 S. 298 Nr. 4

Gesetze: AO § 235 Abs. 1, AO § 370 Abs. 1, AO § 162

Festsetzung von Hinterziehungszinsen nur auf tatsächlich hinterzogene Steuern und nicht auf geschätzte Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1. Hinterziehungszinsen dürfen nur in dem Umfang festgesetzt werden, als Steuer – im Streitfall Vermögensteuer – auch tatsächlich hinterzogen worden ist.

2.Die Frage nach dem betragsmäßigen Umfang der Steuerhinterziehung ist eigenständig im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids zu beantworten.

3. Muss die hinterzogene Steuer im Weg der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen errechnet werden, so hat die Schätzung so zu erfolgen, dass der Betrag der auf jeden Fall hinterzogenen Steuer mit der Gewissheit strafrichterlicher Überzeugung feststeht, auch wenn der Steuerschuldner nicht in dem für das Besteuerungsverfahren zu fordernden Umfang bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirkt.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 518 Nr. 8
EFG 2010 S. 298 Nr. 4
KÖSDI 2010 S. 16919 Nr. 4
FAAAD-34664

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FG München, Urteil v. 08.10.2009 - 15 K 1779/06

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