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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 239/09 EFG 2010 S. 248 Nr. 3

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1 Satz 1

Vereinsstrafen können Betriebseinnahmen darstellen

Leitsatz

  1. Zum Begriff der BE gemäß §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 1 EStG.

  2. Subjektive Kriterien sind für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung.

  3. Zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und gesellschaftsrechtlicher Veranlassung.

  4. Eine Erzeugergemeinschaft in Form einer eingetragenen Genossenschaft, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Rohmilch und Molkereiprodukten ist und deren Zweck in der Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb liegt und die gegen ihre Mitglieder bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht laut Satzung eine Strafzahlung in Anknüpfung an die satzungswidrig nicht gelieferte Milchmenge verhängen kann, muss die von den Mitgliedern geleisteten Vereinsstrafen als BE erfassen.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 248 Nr. 3
CAAAD-34652

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.10.2009 - 6 K 239/09

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