Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg
Leitsatz
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2009 verknüpft eine Ermessensentscheidung der FinVerw mit Billigkeitserwägungen; die Vorschrift
ist als eine einheitliche Ermessensvorschrift zu verstehen.
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in elektronischer Form liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen
Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser hat insoweit eine zulässige Berufsausübungsregelung i. S. des Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG getroffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch nicht verletzt.
Der Umstand, dass ein Stpfl. selbst weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügt, führt als solcher nicht
dazu, dass dem Antrag stattzugeben wäre, weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform abzugeben.
Die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel muss der Unternehmer auf eigene Kosten beschaffen.
Über Befreiungsanträge hat das FA nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Situation des Stpfl. zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 13 DStRE 2010 S. 670 Nr. 11 EFG 2010 S. 277 Nr. 3 UStB 2010 S. 104 Nr. 4 DAAAD-34643
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.10.2009 - 5 K 149/05
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