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NWB Nr. 1 vom Seite 64

Tabelle der Schonfristen 2010

1. Allgemeine Hinweise

Die Tabellen berücksichtigen alle Feiertage, die in sämtlichen Bundesländern staatlich anerkannt sind. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Nach § 240 Abs. 3 AO werden bei Fälligkeitsüberschreitungen von Zahlungsfristen bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Diese Schonfrist gilt jedoch nicht für Bar- oder Scheckzahlungen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst drei Tage nach Eingang des Schecks als bewirkt gelten.

2. Landessteuern und Bundessteuern, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden

Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Abführung der Steuerabzugsbeträge vom Arbeitslohn, Zahlungen für Einzelsteuern, Abschlusszahlungen, Nachforderungen und Stundungsraten.


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Jan.
Febr.
März
April
Mai
Juni
Gesetzlicher oder festgesetzter Fälligkeitstag:
10.
10.
10.
10.
10.
10.
Hinausgeschobener Fälligkeitstag:
11.
12.
Letzter Tag der Schonfrist:
14.
15.
15.
15.
14.
14.
Juli
Aug.
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
Gesetzlicher oder festgesetzter Fälligkeitstag:
10.
10.
10.
10.
10.
10.
Hinausgeschobener Fälligkeitstag:
12.
11.
Letzter Tag der Schonfrist:

Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer, Teilzahlungen auf die Grundsteuer. Ob monatliche oder vierteljährliche Zahlungsweise in Betracht kommt, ist dem Steuerbescheid der Gemeinde oder den gemeindlichen Bestimmungen zu entnehmen. Die nachstehende Tabelle gilt auch für die Versicherungsteuer.

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