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BFH 22.10.2009 III R 101/07, NWB 1/2010 S. 11

Lohnsteuer | Ausbildungsgericht als regelmäßige Arbeitsstätte

Nach dem hat ein Rechtspflegeranwärter, der zur Ableistung seiner Studienpraxis einem Amtsgericht als Ausbildungsgericht zugewiesen ist, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Während der Tätigkeit an diesem Amtsgericht können keine Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden. Während der Abordnung des Rechtspflegeranwärters zum Studium an die Fachhochschule für Rechtspflege hat er dort keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte.

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