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KSR Nr. 1 vom Seite 8

Restaurationsleistungen vor dem EuGH

BFH stellt „alles” auf den Prüfstand

Helmut Lehr

Die Abgabe von Speisen (und Getränken) zum Verzehr an Ort und Stelle ist seit Jahren ein Dauerbrenner bei Umsatzsteuerprüfungen in der Praxis. Das BMF hat zuletzt mit Schreiben v. -S 7100 (BStBl 2008 I S. 949) seine Sicht der Dinge ausführlich dargelegt. Der BFH möchte nun endgültig „Klarheit schaffen” und hat dem EuGH gleich mehrere Verfahren (Partyservice, Imbisswagen, Kino) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Neue Zweifel des BFH

In der jüngeren Vergangenheit hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass „Lebensmittellieferungen” insbesondere dann zu den nicht begünstigten Restaurationsumsätzen zählen, wenn bei Abgabe der Speisen die Dienstleistungen qualitativ überwiegen. Auch nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung (vgl. Urteil v. - Rs. C-231/94, BStBl 1998 II S. 282) ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr das „Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen”.

Zwischenzeitlich ist zu beachten, dass die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie erweitert worden ist. Diese Erweiterung lasse es – so der BFH – als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Sp...

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