Nichtigkeitsklage richtet sich nicht gegen eine Terminanordnung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als Zulassungsgrund
Gesetze: FGO § 155, ZPO § 578, GG Art. 101 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob beim Finanzgericht (FG) die „Nichtigkeitsklage 1” wegen der Terminbestimmung im Klageverfahren 1 K 1305/05 und bezog sich dabei auf § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 579 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 578 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO richtet sich die Nichtigkeitsklage gegen rechtskräftige Endurteile. Wie das FG rechtsfehlerfrei entschieden hat, handelt es sich bei der Terminanordnung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht um ein rechtskräftiges Endurteil, so dass das FG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.
Auf die von der Klägerin geltend gemachte fehlerhafte Beurteilung anderer Sachurteilsvoraussetzungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die behaupteten schweren Rechtsfehler und die behauptete Divergenz zu Entscheidungen anderer Gerichte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und weiter behauptete Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kam es im Hinblick auf die sich aus § 578 Abs. 1 ZPO ergebende Unzulässigkeit der Klage nicht an.
2. Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden, da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die —wie der Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen (vgl. § 128 Abs. 2 FGO)— nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO). Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde können nur solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Dem Beschwerdevorbringen muss sich daher entnehmen lassen, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139; vom X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, und vom V B 57/07, BFH/NV 2008, 611).
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin, insbesondere mit der Begründung, die Ablehnung als rechtsmissbräuchlich sei eine reine Schutzbehauptung der abgelehnten Richter, nicht hinreichend dargelegt.
3. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass dem FG ein —gegebenenfalls zu berücksichtigender— Verfahrensman-gel durch den geltend gemachten Verstoß gegen den für ihn geltenden Geschäftsverteilungsplan unterlaufen sei.
Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt. Dies ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften der Fall. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BFH-Beschlüsse vom VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146, und vom V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501). Dass diese Voraussetzungen für einen Verfassungsverstoß im Streitfall erfüllt seien, hat die Klägerin nicht schlüssig —auch nicht durch Bezugnahme auf im Verfahren vor dem FG eingereichte Schriftsätze— vorgetragen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 217 Nr. 2
AAAAD-34537