BFH Beschluss v. - V B 2/09

Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs für nicht bezogene Eingangsleistungen

Gesetze: UStG § 14, UStG § 15

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor.

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einer Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in einer Rechnung infolge von Karussellgeschäften die Gefährdungslage hinsichtlich der durch die Klägerin erteilten Rechnungen dadurch beseitigt wird, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den ihr erteilten Rechnungen rückgängig macht, ist nicht klärungsbedürftig. Die Korrektur des von der Klägerin vorgenommenen Vorsteuerabzugs lässt nur die Gefährdungslage hinsichtlich der der Klägerin erteilten Rechnung entfallen, nicht aber auch die Gefährdungslage hinsichtlich der durch die Klägerin erteilten Rechnung.

b) Die weiter von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umsatzsteuer zu erlassen ist, wenn sie als Rechnungsaussteller bei der Ausstellung der Rechnung gutgläubig war, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig (zu diesem Erfordernis vgl. , BFH/NV 2008, 605). Denn die nach den Feststellungen des Finanzgerichts —FG— (§ 118 Abs. 2 FGO) im Namen der Klägerin erteilten Rechnungen für die Karussellgeschäfte wurden durch einen von der Klägerin bevollmächtigten Handelsvertreter ausgestellt. Ist aufgrund der Bevollmächtigung die durch den Vertreter im Namen des Vertretenen erteilte Rechnung dem Vertretenen zuzurechen, erstreckt sich diese Zurechnung auch auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des für den Vertretenen handelnden Vertreters. Die Klägerin muss sich daher das Wissen des in ihrem Namen handelnden und von ihr bevollmächtigten Handelsvertreters zurechnen lassen (vgl. § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches; vgl. , BFHE 203, 222, und vom X R 143/88, BFHE 163, 329, BStBl II 1991, 325, jeweils m.w.N.).

2. Das FG hat auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vor der Entscheidung umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 3. a; vom XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, unter 2. a, jeweils m.w.N.). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, was sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und mit welchem Vortrag sie nicht gehört wurde (, BFH/NV 2007, 1697).

3. Das Urteil des FG ist auch mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung) ist eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren. Der Begründungszwang bezweckt, die Prozessbeteiligten über die das Urteil tragenden Erkenntnisse und Überlegungen des Gerichts zu unterrichten. Dabei muss das FG zwar nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erwägung näher eingehen. Ein Urteil enthält aber keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt (, BFH/NV 2001, 626). Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind dabei die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 363).

Dass das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen hat, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 258 Nr. 2
WAAAD-34534