BGH Beschluss v. - IX ZA 18/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 290 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Duisburg, 64 IK 35/08 vom LG Duisburg, 7 T 39/09 vom

Gründe

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), denn sie wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden können (, WM 2006, 59, 60; v. - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409; v. - IX ZB 70/09). Daran fehlt es.

Das Beschwerdegericht hat einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung und damit auch für die Versagung der Stundung der Verfahrenskosten darin gesehen, dass der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest grob fahrlässig durch Vermögensverschwendung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO). Es hat eine solche Verschwendung unabhängig von den Ausgaben, die der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gläubiger getätigt hat (vgl. dazu , WM 2009, 856), bejaht. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer vom Tatrichter zu verantwortenden Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen ist. Grundsatzfragen sind insoweit nicht berührt.

Auf die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde wegen der weiteren Annahme des Beschwerdegerichts, es liege auch der Versagungsgrund der Gläubigerbeeinträchtigung durch Verfahrensverzögerung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 3 InsO), zulässig wäre, kommt es daneben nicht an.

Fundstelle(n):
VAAAD-34488

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein