BGH Beschluss v. - I ZB 85/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 45 Abs. 1

Instanzenzug: LG Wuppertal, 6 T 634/08 vom AG Velbert, 16 M 640/08 vom

Gründe

1. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom mit Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Die nachträglich gestellten Anträge der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung, jeweils vom , hat der als unzulässig verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof am eingegangenem Schreiben hat die Schuldnerin die im Beschlusstenor genannten Richter, die an den Beschlüssen vom und mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie verfassungswidrige Rechtsauffassungen und eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage unvollständiger Gerichtsakten geltend gemacht; außerdem verweist sie auf eine ihres Erachtens fehlerhaft unterbliebene Vorlage der Sache an den Großen Senat in Zivilsachen.

2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an weiterer Mitwirkung gehindert (, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, weil sie erst nach abschließender Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch unanfechtbare Entscheidung eingereicht wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (vgl. BGHZ 141, 90, 93; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 4). Das Rechtsbeschwerdeverfahren, auf das allein sich die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin beziehen können, war mit dem unanfechtbar beendet. Die Feststellung dieses Sachverhalts setzt keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die abgelehnten Richter voraus. Sie ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache und kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter erfolgen.

3. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist unbegründet, weil der beabsichtigte Rechtsbehelf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat den nachträglich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom bereits durch unanfechtbaren Beschluss vom als unzulässig verworfen. Eine auf die Fortsetzung oder Wiederholung dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens gerichtete Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Ebenso wenig kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Ablehnungsverfahren gemäß §§ 41 ff. ZPO in Betracht. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig (vgl. oben zu 2.).

Damit fehlt auch eine zwingende Voraussetzung für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO. Im Übrigen hat die Schuldnerin auch nicht dargelegt, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden vermag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAD-34477

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein