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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2895/04 EFG 2010 S. 477 Nr. 6

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2FGO § 79b

Voraussetzung für die Anerkennung von Büchern als Arbeitsmittel

Leitsatz

Ob Bücher Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind oder zu den allgemeinen Kosten der Lebensführung gehören, bestimmt sich nach deren tatsächlichem Verwendungszweck.

Hat ein Lehrer Bücher angeschafft, so kann in der Regel von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung und damit von Arbeitsmitteln ausgegangen werden, wenn diese Werke für die Berufsausübung unentbehrlich sind.

Stellen die angeschafften Werke für den Lehrer keine typischen Fachbücher dar, muss jedes einzelne Werk darauf untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt.

Ist offen geblieben, ob die angeschafften Bücher nahezu ausschließlich zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen, hat der Steuerpflichtige die folgend der Unerwiesenheit zu tragen, da ihm die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2010 S. 690
DStZ 2010 S. 95 Nr. 4
EFG 2010 S. 477 Nr. 6
EStB 2010 S. 224 Nr. 6
IAAAD-34355

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.10.2008 - 4 K 2895/04

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