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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 217/08

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Werbungskosten bei Abschiedsfeier eines Oberarztes

Leitsatz

  1. Die für eine Feier aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand eines als Arbeitnehmer mit festen Bezügen beschäftigten Oberarztes von diesem getragenen Aufwendungen für die Bewirtung von Teilen der Krankenhausbelegschaft können nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

  2. Tritt der Arbeitnehmer als bewirtender Gastgeber auf, ist der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG eröffnet. Die prozentuale Abzugsbeschränkung gemäß Nr. 2 Satz 1 greift nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Kosten für eine Kollegenbewirtung trägt. Die sinngemäße Anwendung von Nr. 2 führt dazu, dass die in den Sätzen 2 und 3 geforderten schriftlichen Angaben über die näheren Umstände der Bewirtung zu erbringen und Aufzeichnungspflichten zu beachten sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAD-34350

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2009 - 5 K 217/08

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