Wirtschaftliches Eigentum bei einem Leasingvertrag: Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers bei einem
Finanzierungsleasing.
Leitsatz
Spezialleasing setzt voraus, dass der Leasing-Gegenstand in einem solchen Maße auf die speziellen Anforderungen und Verhältnisse
des Leasing-Nehmers zugeschnitten ist, dass eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung oder Verwertung nicht möglich
erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Fall des Spezialleasings gegeben ist, ist der Leasinggegenstand
Schiff. Weder eine besondere Ausstattung des Schiffs, noch spezielles Personal oder eine einzigartige Vertriebsstruktur für
die Vermarktung der Reisen können ein Spezialleasing begründen.
Finanzierungsleasing ist nach den allg. anerkannten Grundsätzen des Leasingerlasses und der Rechtsprechung zum Finanzierungsleasing
nur anzunehmen, wenn der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der der Vertrag bei vertragsgemäßer
Erfüllung von beiden Seiten nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit
zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten
des Leasinggebers deckt - Vollamortisation - . Nach der Rechtsprechung wird zudem eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals
oder ein Gewinnzuschlag verlangt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 2084 Nr. 39 DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 13 DStRE 2010 S. 687 Nr. 11 ZAAAD-34345
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.05.2009 - 2 K 93/08
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