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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 3292/02 B EFG 2010 S. 323 Nr. 4

Gesetze: GewStG 1991 § 2 Abs. 1, GewStG 1991 § 5 Abs. 1 S. 3, EStG 1990 § 15 Abs. 2, EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Keine Einbeziehung der Aktivitäten personenidentischer Schwesterpersonengesellschaften in die Beurteilung der Tätigkeit einer Personengesellschaft als gewerblich oder vermögensverwaltend

Leitsatz

1. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Personengesellschaft selbst die Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten hat, sind die Aktivitäten personenidentischer Schwesterpersonengesellschaften nicht in die Betrachtung einzubeziehen.

2. Warum der bei der Besteuerung sogenannter Zebragesellschaften eingeschlagene verfahrensrechtliche Weg der Umqualifizierung von Einkünften erst auf der Gesellschafterebene (nur) bei vermögensverwaltenden Schwesterpersonengesellschaften versperrt (oder ungeeignet) sein sollte, erschließt sich nicht.

3. Für die Frage, ob eine Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer ist, kommt es für die jeweilige Personengesellschaft tätigkeitsbezogen nur darauf an, ob sie selbst in ihrer zivilrechtlichen Existenz die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt.

4. Die Zusammenfassung der Ergebnisse der einzelnen Schwesterpersonengesellschaften in einem gemeinsamen Feststellungsbescheid kommt in Betracht, wenn das Handeln der einzelnen vermögensverwaltenden Schwesterpersonengesellschaften über einen gemeinsamen Zweck gesellschaftsrechtlich verbunden ist, so dass ihre Tätigkeit einheitlich – als gewerblicher Grundstückshandel – betrachtet werden muss.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 12
DStRE 2010 S. 531 Nr. 9
EFG 2010 S. 323 Nr. 4
KÖSDI 2010 S. 16912 Nr. 4
QAAAD-34335

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.09.2009 - 1 K 3292/02 B

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