BFH Beschluss v. - V S 20/08

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom (V B 7/08) hat der Senat eine „sofortige Beschwerde” der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen den ) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und beantragt, das Verfahren fortzuführen und ihren Anträgen auf Durchführung eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels stattzugeben.

II. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unzulässig.

1. Mit der Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nach der Rechtsprechung des BFH nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen; dies ist substantiiert darzulegen (, BFH/NV 2008, 85).

Danach ist die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge unzulässig. Die Zulässigkeit hätte erfordert, dass die Klägerin darlegt, aus welchen Gründen gerade die Verwerfung ihrer „sofortigen Beschwerde” als unzulässig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Demgegenüber trägt die Klägerin lediglich vor, die bereits in dem Verfahren V B 118-119/06 gerügten Grundrechtsverletzungen wegen Nichtdurchführung eines gesetzlichen Parteiwechsels setzten sich in der Senatsentscheidung vom „stoffgleich” fort. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin im Rahmen des § 133a FGO aber nicht gehört werden. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. z.B. , juris).

2. Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden ablehnenden Beschluss dürfte zwar neben der Anhörungsrüge (§ 133 a FGO) weiterhin statthaft sein (vgl. , BFH/NV 2009, 1752). Als außerordentlicher Rechtsbehelf kann sie jedoch nur auf schwerwiegende Rechtsverstöße, also darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom III S 29/08, und vom III S 34/08, jeweils juris). Im Streitfall hat die Klägerin nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem angegriffenen Beschluss des Senats vom (V B 7/08) ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.

3. Die Kostenpflicht ergibt sich hinsichtlich der Anhörungsrüge aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hinsichtlich der Gegenvorstellung ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 226 Nr. 2
LAAAD-34046