a) Ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides für einen Feststellungsbeteiligten bereits infolge Todes Rechtsnachfolge
eingetreten, so ist der Bescheid insoweit unwirksam als er noch den Verstorbenen als Feststellungsbeteiligten nennt.
b) Ein von den übrigen Feststellungsbeteiligten eingeleitetes Einspruchs- oder Klageverfahren führt nicht zur Hemmung der
Feststellungsfrist für einen Richtigstellungsbescheid gem. § 182 Abs. 3 AO gegenüber den Erben des Verstorbenen.
Eine Rückstellung für drohende Verluste aus einer Freistellung von Personal im Zusammenhang mit beabsichtigten Gebäudesanierungsmaßnahmen
kommt nicht in Betracht, wenn eine verbindliche Entscheidung über das „Wie„, insbesondere den Umfang und die zeitliche Abfolge
der Maßnahmen, noch nicht getroffen ist, da dann eine hinreichend konkrete Gefahr einer erforderlichen Personalfreistellung
noch nicht besteht.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.09.2009 - 5 K 92/03
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