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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 242/08 EFG 2010 S. 431 Nr. 5

Gesetze: EStG § 10 b Abs. 1 a, EStG § 11, EStG § 1 Abs. 1, BGB § 84, ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, ErbStG § 11

Kein Sonderausgabenabzug für den Erblasser bei Erbeinsetzungen von Stiftungen

Leitsatz

Die Erbeinsetzung gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen führt beim Erblasser im Todesjahr nicht zum Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Zuwendung infolge des Erbfalls.

Dies gilt auch bei Stiftungen von Todes wegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 19
DStRE 2010 S. 857 Nr. 14
EFG 2010 S. 431 Nr. 5
EStB 2010 S. 225 Nr. 6
KAAAD-33942

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2009 - 3 K 242/08

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