Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen
Leitsatz
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld
für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte
und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680
€ im Kalenderjahr hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-33941
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.09.2009 - 3 K 426/2007
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