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FG München Urteil v. - 2 K 4141/06 EFG 2010 S. 210 Nr. 3

Gesetze: EStG 1999 § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 1999 § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 1999 § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG 1999 § 13a Abs. 1 S. 2, EStG 1999 § 4 Abs. 1, AO § 141, AO § 162

Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch die Finanzbehörde nach § 162 AO trotz fehlender Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Leitsatz

1. Hat ein Land- und Forstwirt den Gewinn früher nach § 13a EStG ermittelt, nunmehr aber jahrelang keine Steuererklärungen mehr eingereicht, aus denen die Finanzbehörde das Vorliegen und ggf. den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen erkennen hätte können, bestimmt sich – vergleichbar mit der Sachlage einer Neugründung eines Betriebs – die Zulässigkeit der weiteren Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG. Insoweit ist das FA berechtigt, den Gewinn der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von den Ermittlungsgrundsätzen des § 13 a EStG zu schätzen (§ 162 AO).

2. Im übrigen wird der in der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 433 in Anspruch genommene Schutzgedanke des § 13a Abs. 1 S. 2 EStG nicht berührt, da nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinnermittlung der Kläger mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Vielmehr hat das FA bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 die Durchschnittssatzbesteuerung erklärungsgemäß beibehalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 210 Nr. 3
VAAAD-33934

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FG München, Urteil v. 29.09.2009 - 2 K 4141/06

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