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FG München Urteil v. - 15 K 3320/06 EFG 2010 S. 203 Nr. 3

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG § 12 Nr. 1 ZweitwohnSatz § 13 ZweitwohnSatz § 2 Abs. 1 MeldeG Bayern Art. 13 Abs. 1 MeldeG Bayern Art. 15 Abs. 3

Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen

Unterhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern

Zahlung von Zweitwohnsteuer kein Indiz für das Innehaben eines Zweit-Hausstands

Leitsatz

1. Ein lediger Arbeitnehmer unterhält neben der Wohnung am Arbeitsort am Ort des Lebensmittelpunkts keinen weiteren Hausstand, wenn die Nutzung der zwei Zimmer im Haus der Eltern allein auf einer Duldung beruht, Bad, Küche sowie übrige Räume lediglich mitbenutzt werden und eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten nicht erfolgt. Ein Werbungskostenabzug nach § 9 Avs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG scheidet damit aus.

2. Die alternative Übernahme anderer Aufwendungen, wie etwa Herstellungs- oder Investitionskosten (hier: die Finanzierung einer Sauna und eines Wintergartens), lassen keine Haushaltsverantwortlichkeit erkennen.

3. Der Entrichtung von Zweitwohnsteuer für die Wohnung am Tätigkeitsort lässt sich lediglich das Innehaben einer weiteren Wohnung i. S. d. Melderechts, aber nicht eines weiteren Hausstandes entnehmen.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 203 Nr. 3
StBW 2010 S. 151 Nr. 4
LAAAD-33933

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FG München, Urteil v. 24.09.2009 - 15 K 3320/06

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