Erbschaftsteuerreform 2009
2. Aufl. 2009
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B. Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts 2009
I. Freibeträge/Steuersätze
1. Neuausrichtung der persönlichen Freibeträge
Die verfassungskonforme Ausgestaltung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts bedingt eine verkehrswertnahe Bewertung aller Vermögensklassen. Die hiermit einhergehende Erhöhung der erbschaftsteuerlichen Wertansätze hat den Gesetzgeber bewogen, die persönlichen Freibeträge in § 16 ErbStG anzupassen. Durch die deutlich höheren persönlichen Freibeträge, insbesondere in Steuerklasse I, will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögen im Regelfall zu keiner Belastung mit Erbschaftsteuer kommt. Die Freibetragsstruktur stellt sich wie folgt dar (in €):
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alt | neu | |
Ehegatte | 307.000 | 500.000 |
Eingetragener Lebenspartner | 5.200 | 500.000 |
Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind | 205.000 | 400.000 |
Enkel | 51.200 | 200.000 |
Eltern und Voreltern im Erbfall | 51.200 | 100.000 |
Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung) | 10.300 | 20.000 |
Steuerklasse III (Entfernt Verwandte, Lebensgefährte) | 5.200 | 20.000 |
Versorgungsfreibetrag Ehegatte (§ 17 ErbStG) | 256.000 | 256.000 |
– eingetragener Lebenspartner | 0 | 256.000 |
– Kinder, nach Alter gestaffelt | bis 52.000 | bis 52.000 |
Beschränkt Steuerpfl... |