BGH Beschluss v. - 3 StR 440/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Flensburg, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall, jeweils in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer Schriften" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in allen Fällen den Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO), weil allein die Bezeichnung "Pornofilm" in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass die Filme sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten (vgl. Rdn. 30). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornografischer Schriften entfallen wäre. Der für die Strafzumessung jeweils anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat das tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Verbreitung pornografischer Schriften nicht strafschärfend berücksichtigt.

Fundstelle(n):
NAAAD-33377

1Nachschlagewerk: nein