BGH Beschluss v. - 2 StR 351/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 55 Abs. 2

Instanzenzug: LG Gera, vom AG Pößneck, 465 Js 16307/07 5 Ds vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Auflösung der durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom , Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom , Az.: Cs 658 Js 23852/07 erkannten Geldstrafen und durch Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom , Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheitsstrafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Maßregel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt".

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Der Senat hat jedoch den Urteilstenor klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer (Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, für welche der Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 83 m.w.N.).

Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69 a StGB hat dagegen keinen Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am , mithin vor dem , dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom - 2 StR 264/09).

Auch bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins im angefochtenen Urteil. Ist nämlich eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit, gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig unschädlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft jenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren Vollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren "erledigt" (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 60).

Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAD-33361

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