Finbehoerde-Hamburg - 51 - S 0224 - 002/09

Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO;
Gerichtsbescheid des

Bezug:

Mit dem rechtskräftigen und damit als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom hat der BFH der Revision gegen das stattgegeben und das Urteil aufgehoben. Die Entscheidung des BFH beruht ausschließlich auf verfahrensrechtlichen Gründen. Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzamt zurückverwiesen. Zu den materiellrechtlichen Fragen hat der BFH mit seiner Entscheidung in keiner Weise Stellung genommen. Der Grund für die Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO von Einspruchsverfahren wegen der Gebührenfestsetzung (vgl. Bezugserlass) ist damit weggefallen. Ich bitte, die Bearbeitung dieser Einsprüche wieder aufzunehmen und die Einsprüche zurückzuweisen. Einer Fortsetzungsmitteilung im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 4 AO bedarf es nicht.

Für die Begründung der zurückweisenden Entscheidung kann bei Einsprüchen, mit denen die Gebührenpflicht und ihre Verfassungsmäßigkeit dem Grunde nach in Frage gestellt wird, auf die Entscheidungsgründe des durch den BFH aufgehobenen zurückgegriffen werden (vgl. Bezugserlass), da die dortigen Ausführungen weiterhin als überzeugend gelten. Bei Einsprüchen, mit denen auch eine mangelnde Verfassungsmäßigkeit bzw. Angemessenheit der Höhe der Gebühr geltend gemacht wird, kann ergänzend auf den (BFH/NV 2009, S. 707) zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Pfändungsgebühren nach § 339 AO in der bis 2004 geltenden Fassung verwiesen werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe dieser Gebühren war nie in Frage gestellt worden, obwohl mit einer Pfändung – anders als bei der verbindlichen Auskunft – keine Gegenleistung des Finanzamts verbunden ist und die Pfändungsgebühren nicht nach oben „gedeckelt” waren (anders bei Gebühren für verbindliche Auskünfte siehe Nr. 4.2.4 des AEAO zu § 89).

Einsprüche, mit denen konkret die Festsetzung der Höchstgebühr wegen Verfassungsmäßigkeit bzw. Angemessenheit angegriffen und sich auf das beim FG Schleswig-Holstein anhängige Verfahren mit dem Az. 1 K 282/07 berufen wird, können mit Blick auf dieses Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen weiterhin ruhen.

Finbehoerde-Hamburg v. - 51 - S 0224 - 002/09

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DB 2010 S. 140 Nr. 3
TAAAD-33336