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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 211/04 und 5 K 212/04

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3a, UStG § 3

Zum Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG 1999 bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen – Blutserum von Versuchstieren als beweglicher körperlicher Gegenstand

Leitsatz

  1. Die USt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG knüpft an Leistungen an, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt.

  2. Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend davon gelten die Ortsregelungen in § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 UStG 1999.

  3. Die Regelung in § 3a Abs. 2 UStG 1999 geht derjenigen in Abs. 3 und Abs. 4 der Vorschrift vor.

  4. Blutseren sind bewegliche körperliche Gegenstände i. S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG 1999.

  5. Werden Blutseren im Inland begutachtet, sind die erbrachten Leistungen auch im Inland der USt zu unterwerfen.

Fundstelle(n):
OAAAD-33303

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.09.2009 - 5 K 211/04 und 5 K 212/04

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