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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 147/08 EFG 2010 S. 265 Nr. 3

Gesetze: KStG § 8GewStG § 9 Nr. 3 DBA-Frankreich Art. 20 DBA-Frankreich Art. 4 EG Art. 43 EG Art. 56

Zur Abzugsfähigkeit französischer Betriebsstättenverluste im Inland

Leitsatz

Verluste aus einer französischen Betriebsstätte, die im Betriebsstättenstaat Frankreich endgültig nicht abgezogen werden können, sind beim inländischen Stammhaus zu berücksichtigen (vgl. "Lidl Belgium GmbH & Co. KG", BStBl II 2009, 692). Abgrenzung der Entscheidung "Lidl Belgium GmbH & Co. KG" von der Entscheidung "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH" (, Slg. 2008 Seite I-08061). Der Abzug der Betriebsstättenverluste ist (rückwirkend) phasengleich im Verlustentstehungsjahr vorzunehmen. Die in den körperschaftsteuerlichen Gewinn einbezogenen Betriebsstättenverluste sind für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 3 GewStG wieder hinzuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 24
DStRE 2010 S. 933 Nr. 15
EFG 2010 S. 265 Nr. 3
IStR 2010 S. 109 Nr. 3
StBW 2010 S. 634 Nr. 14
KAAAD-33284

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.11.2009 - 6 K 147/08

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