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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 186/09 Erb EFG 2010 S. 156 Nr. 2

Gesetze: ErbStG 1997 § 7 Abs. 2 Satz 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7, ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1, ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 Satz 3, ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 Satz 4

Hinzurechnung von Zuwendungen des Vorerben nach Antragstellung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Leitsatz

  1. Die Übertragung eines Erbanteils durch die Vorerbin, dessen Versteuerung auf Antrag des Erwerbers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wurde, kann bei der nachfolgenden Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen nach der Vorerbin nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG hinzugerechnet werden.

  2. Eine abweichende Regelung ergab sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 ErbStG 1974 (entgegen , BFHE 119, 492).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 156 Nr. 2
AAAAD-33283

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2009 - 4 K 186/09 Erb

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