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FG München Urteil v. - 15 K 1050/09 EFG 2010 S. 222 Nr. 3

Gesetze: EStG 1997 § 23 Abs. 3, EStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, EStG 1997 § 22 Nr. 2, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1

Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen als Werbungskosten beabsichtigter sonstiger Einkünfte

Leitsatz

1. Zwar stellt allein der Verfall wertlos gewordener Optionsscheine keine Einkunftsart dar. Daraus ergibt sich entgegen der Verwaltungsansicht ( IV C 3 – S 2256 – 265/01, BStBl I 2001, 986) jedoch nicht ohne weiteres, dass ein fehlgeschlagenes Optionsgeschäft einkommensteuerrechtlich in jeder Hinsicht unbeachtlich ist.

2. Die Tatsache, dass sich Aufwendungen für Optionsprämien aus der retrospektiven Betrachtung als Fehlinvestitionen erwiesen haben, schließen deren Abzug als Werbungskosten im Rahmen beabsichtigter sonstiger Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG nicht aus, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für den Erwerb der (am Ende der Laufzeit schließlich verfallenen) Kauf- und Verkaufsoptionen in der Absicht getätigt hat, in Erwartung der von ihm prognostizierten Preis- bzw. Kursentwicklung der Basiswerte Gewinn zu erzielen.

3. Sollten die Entscheidungen des BFH (v. IX R 11/06 und v. IX R 69/07) zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufwendungen des Optionserwerbers auch nicht als vergebliche Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 222 Nr. 3
EStB 2010 S. 112 Nr. 3
KÖSDI 2010 S. 16871 Nr. 3
WAAAD-33280

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FG München, Urteil v. 08.10.2009 - 15 K 1050/09

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