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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 2012/07 E EFG 2010 S. 99 Nr. 2

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4

Voraussetzungen für eine zulässige Änderung von Steuerbescheiden

Leitsatz

  1. Die Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass die getroffenen Feststellungen den sicheren Schluss auf eine bisher unbekannte Tatsache – hier: die vermutete fehlende betriebliche Veranlassung geltend gemachter Reisekosten – ermöglichen.

  2. Diese dem Finanzamt obliegende Feststellung kann auch bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht aufgrund verminderten Beweismaßes getroffen werden.

  3. Lassen bei der Betriebsprüfung gewonnene Erkenntnisse es nur zweifelhaft erscheinen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs erfüllt sind, werden dem Finanzamt dadurch keine zur Bescheidänderung berechtigenden Beweismittel i. S. v. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 99 Nr. 2
BAAAD-33274

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.11.2008 - 1 K 2012/07 E

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