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PiR Nr. 12 vom Seite 371

Sachgerechte Interpretation der BilMoG-Regelungen?

Dr. Andreas Haaker und Prof. Dr. Wolf Dieter Hoffmann

Das BilMoG ist für alle nach dem beginnenden Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden. Um den Bedürfnissen der Rechnungslegungs- und Prüfungspraxis nach ersten Hilfestellungen Rechnung zu tragen, hat sich frühzeitig ein „aktiver Markt” für BilMoG-Interpretationen entwickelt. Neben zahllosen Fachaufsätzen und ersten Kommentierungen hat sich auch das IDW zu wichtigen Neuregelungen geäußert.

Contra Dr. Andreas Haaker

Auf der Homepage des IDW (www.idw.de) wurde frühzeitig eine Reihe von Entwürfen zu HFA-Stellungnahmen veröffentlicht und zur Kommentierung freigegeben. Die bisher eingegangenen Stellungnahmen zu den Entwürfen sind ebenfalls dort verfügbar. Namentlich liegen Standardentwürfe zu den Themengebieten „latente Steuern” ( IDW ERS HFA 27), „Übergangsregelungen” ( #28), „Herstellungskosten” ( #31), „Angabe von Abschlussprüferhonoraren” (#36) und „Handelsbestand von Kreditinstituten” ( IDW ERS BFA 2) vor. Obgleich das Wahlrecht zur Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens für die Bilanzierungspraxis eine besondere Herausforderung darstellt, liegt hierzu ein offizieller IDW ERS HFA ...

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