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KSR Nr. 12 vom Seite 4

Rückerwerb zuvor mit Verlust veräußerter Wertpapiere

Kein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO

Axel Höhmann

Der BFH hat die Realisierung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in einem Fall legitimiert, in dem Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert und am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft wurden. Die Richter sehen darin keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO.

System des § 23 EStG

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als den in Nr. 1 genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten), insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt, wobei Veräußerungsverluste steuerlich nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Durch dieses in sich geschlossene und aufeinander abgestimmte System der Verlustnutzung und -begrenzung sollen u. a. Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit und insbesondere missbräuchliche Gestaltungen i. S. des § 42 AO verhindert werden.

BFH bestätigt die Vorinstanz

Im Streitfall hatte bereits die Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Nach Ansicht ...

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