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Degressive Abschreibung auch für Auslandsimmobilien
Nach dem deutschen EStG in der in den Jahren 1997 bis 2003 gültigen Fassung können Verluste aus der Vermietung einer Immobilie in Deutschland in vollem Umfang im Jahr der Verlustentstehung berücksichtigt werden. Dagegen können Verluste aus der Vermietung einer ausländischen Immobilie nur von späteren positiven Einkünften aus der Vermietung dieser Immobilie in Abzug gebracht werden (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG). Des Weiteren kann gem. § 7 Abs. 5 EStG unter den dort genannten Bedingungen bei einer inländischen Immobilie eine degressive Abschreibung beansprucht werden. Bei Immobilien außerhalb Deutschlands kann dagegen nur die lineare Abschreibung angewendet werden. Der EuGH hat entschieden, dass grundsätzlich auch eine im EU-Ausland vermietete Immobilie degressiv abgeschrieben werden kann. Eine anders lautende nationale Vorschrift ist m...