Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo KSt 4/2004

Anwendung des§ 8b Abs. 3 KStG und des § 3c Abs. 2 EStG auf Gewinnminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an inländischen und ausländischen Investmentfonds

Bezug:

Werden Fondsanteile an in- und ausländischen Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, so stellt sich bei einer Wertminderung die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen steuerlich berücksichtigt werden können.

1 Steuerliche Berücksichtigung dem Grunde nach

Die steuerliche Bewertung der Fondsanteile erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen). Danach sind Teilwertabschreibungen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig.

In welchen Fällen von einer dauernden Wertminderung bei Investmentanteilen auszugehen ist, wurde bisher noch nicht durch die Rechtsprechung entschieden. Die Problematik wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene diskutiert. Entsprechende Steuerfälle bitte ich daher offen zu halten.

2 Steuerliche Berücksichtigung der Höhe nach

2.1 Anteile an inländischen Investmentfonds
2.1.1 Anteile im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft

Wird eine dem Grunde nach zulässige Teilwertabschreibung auf Fondsanteile, die eine Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen hält, vorgenommen, so ist Folgendes zu beachten:

  • Gewinnminderungen, die vor dem entstanden sind, werden nicht berücksichtigt, soweit sie auf im Fonds enthaltene Anteile an Gesellschaften entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen (z. B. Aktien; § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i. d. F. Korb II i. V. m. § 8b Abs. 3 KStG n. F.). Die Gewinnminderungen sind (zu 100 %) außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen. Diese Neuregelung gilt nach § 43 Abs. 18 KAGG (i. d. F. Korb II) für alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen, da es sich nach Auffassung des Gesetzgebers nur um eine klarstellende Gesetzesänderung handelt. Hinsichtlich der Frage, ob es sich hierbei um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handelt, ist mittlerweile ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig (Vorinstanz FG Münster, 9 K 5096/07 K, Az. des BVerfG 1 BvL 5/08). Entsprechende Verfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Nach Auffassung des FG München liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung vor (, Rev. eingelegt, Az. des BFH I R 27/08).

    Sofern die Gewinnminderungen auf andere Vermögenswerte im Fonds zurückzuführen sind (z. B. verzinsliche Wertpapiere), können diese unter den Voraussetzungen der Tz. 1 steuerlich berücksichtigt werden.

  • Bei Gewinnminderungen, die nach dem entstehen, gelten gemäß § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG, BStBl 2004 I S. 5) i. V. m. § 8 Abs. 2 InvStG und § 8b KStG, § 3c Abs. 2 EStG die oben genannten Ausführungen zur steuerlichen Behandlung entsprechend.

Einzelheiten zur bilanziellen Behandlung der Fondsanteile sind des Weiteren dem Protokoll über die Körperschaftsteuer-Arbeitsbesprechungen 2003 der OFD Düsseldorf zu entnehmen (siehe unten „Weitere Informationen”).

2.1.2 Anteile im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft

Die oben dargestellten Ausführungen gelten für Fondsanteile, die Einzelunternehmer im Betriebsvermögen halten, unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 2 EStG entsprechend (50 %-ige Hinzurechnung außerhalb der Bilanz; ab 2009: zu 40 %).

Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, so richtet sich die Beurteilung nach der Rechtsform der an der Personengesellschaft beteiligten Personen.

2.2 Anteile an ausländischen Investmentfonds
  • Für vor dem entstandene Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen an ausländischen Investmentfonds stehen, sind die vorstehenden Regelungen nicht anwendbar. Das bedeutet, dass dem Grunde nach zulässige Teilwertabschreibungen steuerlich in vollem Umfang zu berücksichtigen sind (vgl. § 17 Abs. 2b AusllnvestmG).

  • Bei nach dem entstandenen Gewinnminderungen treten hingegen die gleichen Rechtsfolgen wie bei Anteilen an inländischen Investmentfonds ein (§ 8 Abs. 2 InvStG).

Oberfinanzdirektion Münster v. - akt. Kurzinfo KSt 4/2004

Fundstelle(n):
SAAAD-33144