Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0186.2.1-2/2 St31

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken

Krankenhausapotheken von steuerbegünstigten Krankenhäusern, die auch andere (steuerbegünstigte) Krankenhäuser beliefern, unterhalten damit, wegen der vorhandenen Wettbewerbssituation zu gewerblichen Apotheken, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine Behandlung als Zweckbetrieb lässt sich auch nicht nach § 68 Nr. 2 AO begründen, weil Handelsbetriebe nicht den in der Vorschrift beispielhaft genannten Einrichtungen (Handwerksbetriebe) vergleichbar sind ( BStBl 1991 II S. 268).

Um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt es sich darüber hinaus auch bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten.

Hierunter fallen

  • die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,

  • Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte – soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt – und an öffentliche Apotheken,

  • Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind,

  • Ausgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung und

  • Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt bzw. vertraglich berechtigt ist.

Diese Betätigungen gehören nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus” i. S. d. § 67 AO. Eine Behandlung der Betätigung als Zweckbetrieb nach § 65 AO scheitert insbesondere an dem vorhandenen und – wie die Praxis vor der Änderung des Apothekengesetzes zeigt – vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken.

Hinweis des LfSt:

Nach dem , sind in entsprechender Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelung die Entgelte für Betätigungen, die im 4. und 5. Spiegelstrich aufgeführt sind, in allen offenen Fällen erst ab dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0186.2.1-2/2 St31

Fundstelle(n):
IAAAD-33143