Leitsatz
[1] Die in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transformation von Tarifverträgen gilt auch für einen vor dem vollzogenen Betriebsübergang.
Gesetze: BGB § 242; BGB § 613a; TV ERA-Anpassungsfonds in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom idF vom / § 4c; Abkommen über die Tariflöhne in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom § 7
Instanzenzug: LAG Hamm, 16 Sa 625/08 vom ArbG Detmold, 1 Ca 405/07 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist seit 1967 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der G GmbH & Co. KG, als Maschinenschlosser tätig. Die Beklagte beschäftigt etwa 170 Arbeitnehmer und befasst sich mit der Herstellung von und dem Handel mit Maschinen, Maschinenteilen, Zahnrädern und Getrieben. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarte mit der IG Metall im Jahr 1977 einen Haustarifvertrag, der ua. folgende Regelungen enthielt:
"§ 3
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metallindustrie des Tarifgebietes Nordrhein-Westfalen, abgeschlossen zwischen ... sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.
Die geltenden Tarifverträge sind in der Anlage 1 beigefügt und bezeichnet, die Teil dieses Tarifvertrages sind.
§ 4
...
Zwischen den Parteien finden aber ebenfalls alle Abmachungen, Abkommen, Zusatzabkommen und Änderungsverträge Anwendung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifbestimmungen, die anstelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten.
§ 5
Die in Bezug genommenen Tarifverträge, bzw. -abkommen oder -vereinbarungen, gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.
...
Anlage 1
Die Tarifverträge im einzelnen:
..."
Bis zum fungierte die Beklagte als Komplementärin und Verwalterin der G GmbH & Co. KG. Zum schied sie aus der KG aus. Auch beide Kommanditisten schieden aus und traten als persönlich haftende Gesellschafter in die KG ein, die als OHG fortbestand. Die Beklagte änderte ihren Geschäftszweck und schloss im Jahr 1979 einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag mit der OHG. Sie übernahm das Anlagevermögen sowie die Geschäftsbeziehungen der früheren KG und setzte deren operatives Geschäft fort. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers auf sie übergegangen war, wandte sie fortan den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens an und gab die regelmäßigen prozentualen Einkommenssteigerungen im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens einschließlich etwaiger Einmalzahlungen an die Arbeitnehmer weiter. Im Übrigen hielt sie sich nicht mehr an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens.
Am schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit folgendem Inhalt:
"Entgelterhöhungen für 2002/2003
Es wird vereinbart, dass das Verhandlungsergebnis in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (IGM Nordrhein-Westfalen) in Bezug auf die Lohn- und Gehaltserhöhungen übernommen wird.
Abweichend wird in Bezug auf die era-Strukturkomponente vereinbart, dass diese in der ersten Phase als Gesamtbetrag für 7 Monate ( bis ) mit der Abrechnung für Dezember 2002 ausgezahlt wird."
Der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (im Folgenden: TV ERA-APF) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom idF vom / enthält ua. die folgenden Regelungen:
"§ 2
Präambel
Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder
- zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten,
oder
- zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden nach der betrieblichen ERA-Einführung
spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden."
Unter § 3 des TV ERA-APF mit der Überschrift "Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds" wird erläutert, wie die Erhöhungen des Tarifvolumens ua. in den Gehaltstarifverträgen 2002 und 2004 auf zwei Komponenten verteilt werden. Dazu heißt es:
"Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne, Gehälter; 'lineares Volumen'). Die andere Komponente (,restliches Erhöhungsvolumen') fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch nicht fällig werden."
§ 4 des TV ERA-APF regelt:
"...
b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 nach Maßgabe des § 4 d) dem Anpassungsfonds zugeführt.
Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet werden.
...
c) Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung die ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom .
Die Betriebsparteien können stattdessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weiteren ERA-Strukturkomponenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten zu verwenden.
..."
Die Beklagte zahlte in den Jahren 2003 bis 2005 viermal die ERA-Strukturkomponente an die Beschäftigten aus. Bis 2006 führten die Beklagte und die IG-Metall Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrags. Die Verhandlungen blieben erfolglos.
Das Abkommen über die Tariflöhne in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom (im Folgenden: LA) enthält ua. folgende Regelungen:
"§ 7
ERA-Strukturkomponente
1. Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung weitere Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % geleistet (§ 4 c) TV ERA-APF).
2. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung jeweils bis zu zwei Auszahlungszeitpunkte für die Auszahlung der Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten betreffend den Zeitraum März 2006 bis Dezember 2006 bzw. den Zeitraum Januar bis Dezember der nachfolgenden Kalenderjahre festlegen.
..."
Mit der Klage begehrt der Kläger die Auszahlung monatlicher ERA-Strukturkomponenten gem. § 4c) TV ERA-APF für die Zeit von März bis Dezember 2006. Die kollektivrechtliche Wirkung des Haustarifvertrags von 1977 mit seiner dynamischen Verweisung auf die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens sei aufgrund des Betriebsübergangs im Jahr 1979 erhalten geblieben. Jedenfalls sei durch die wiederholte vorbehaltlose Gewährung der ERA-Strukturkomponenten in den Jahren 2003 bis 2005 ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 803,85 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Gründe
I. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente für März bis Dezember 2006.
1. Der Anspruch folgt nicht aus § 7 des LA iVm. § 4c) TV ERA-APF. Diese tarifliche Regelung findet als solche im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
a) Die Beklagte ist weder tarifgebunden noch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den zwischen der IG Metall und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Firmentarifvertrag eingetreten.
b) Der TV ERA-APF und das LA finden im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wegen des im Jahre 1979 vollzogenen Betriebsübergangs Anwendung.
aa) Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 1 aF trat der Betriebserwerber - ebenso wie heute nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nF - lediglich in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Zu dieser Zeit galten die Sätze 2 bis 4 des § 613a Abs. 1 BGB noch nicht. Diese Regelungen wurden erst durch das am in Kraft getretene Arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz (BGBl. I S. 1308) in § 613a BGB eingefügt. Kollektivverträge wurden von § 613a Abs. 1 BGB aF nicht erfasst, weil Kollektivnormen nicht Inhalt der Arbeitsverhältnisse sind, sondern auf diese wie Gesetze einwirken. Gleichwohl wurde im Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen (§ 25 HGB, § 419 BGB, § 3 TVG) vertreten, der Übergang der Arbeitgeberstellung beim Betriebsübergang begründe eine Tarifgebundenheit an einen Firmentarif- vertrag des Veräußerers (Hueck/Nipperdey Lehrbuch des Arbeitsrechts Band II/1 7. Aufl. S. 473; Wiedemann/Stumpf TVG 5. Aufl. § 3 Rn. 73; Schaub Arbeitsrechtshandbuch 3. Aufl. § 119 III; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 3 Rn. 57; weitere Nachweise bei Seiter DB 1980, 877, 879 Fn. 16). In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Auffassung nicht vertreten worden (offen gelassen in Senat - 5 AZR 75/74 - zu 2 c der Gründe, AP TVG § 3 Nr. 2 = EzA TVG § 3 Nr. 1). Jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes und der Ergänzung des § 613a Abs. 1 BGB um die Sätze 2 bis 4 hat der Gesetzgeber aber verdeutlicht, dass es zuvor keine allein durch den Betriebsübergang veranlasste Tarifgebundenheit des Betriebserwerbers gab, auch nicht hinsichtlich eines Firmentarifvertrags. Dies belegt die Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 353/79 vom S. 18). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten erstmals mit der Ergänzung des § 613a Abs. 1 BGB um die Sätze 2 bis 4 die durch einen Tarifvertrag geregelten Rechte und Pflichten entsprechend Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 77/187/EWG vom (ABl. EG Nr. L 61 vom S. 26) einen Bestandsschutz "erhalten". Das Schutzniveau zugunsten der Arbeitnehmer sollte gehoben werden. Der dazu gewählte, dogmatisches Neuland betretende Weg bestätigt, dass die frühere Rechtslage keine Tarifgebundenheit der Betriebserwerber kraft Betriebsübergangs kannte.
bb) Nach der Neuregelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diejenigen Rechte und Pflichten eines übergehenden Arbeitsverhältnisses, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelt sind, Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer, dh. sie werden transformiert. Der kollektivrechtliche Charakter bleibt beim Betriebsübernehmer erhalten und der Erwerber ist an die transformierten Regelungen in einer Weise gebunden, die der Nachbindung des aus einem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetretenen Arbeitgebers gem. § 3 Abs. 3 TVG weitgehend entspricht, allerdings zeitlich begrenzt auf eine Dauer von einem Jahr ( -). Damit wird der Erwerber für diesen Zeitraum im Hinblick auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse so gestellt, als sei er wie der Veräußerer zwingend an den normativen Teil des Tarifvertrags gebunden. Auf diese Weise werden die auf einer kollektivrechtlichen Ebene begründeten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer gesichert. Der Unterschied zu den individualvertraglich begründeten Rechten und Pflichten besteht in ihrer einseitig zwingenden Wirkung innerhalb der Sperrfrist. Die transformierten Normen wirken in dieser Zeit vergleichbar wie Mindestarbeitsbedingungen iSv. § 4 Abs. 1, Abs. 3 TVG ( -).
cc) Die Neuregelung des Jahres 1980 ist auch auf die vor dem vollzogenen Betriebsübergänge anwendbar. Jedenfalls mit dem Inkrafttreten der Sätze 2 bis 4 des § 613a Abs. 1 BGB hatten die unter Geltung des § 613a BGB vollzogenen Betriebsübergänge für die noch bestehenden Arbeitsverhältnisse zur Folge, dass die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechte und Pflichten eines übergehenden Arbeitsverhältnisses transformiert wurden. Bereits der Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB spricht für eine Anwendung der Transformationslösung auf vor dem vollzogene Betriebsübergänge. Das Gesetz knüpft zwar an einen bestehenden Rechtszustand an ("sind" diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelt), schließt aber die Anwendung auf vollzogene Betriebsübergänge nicht aus. Denn der Erwerber ist in Ansehung des Betriebsübergangs und des Firmentarifvertrags immer noch der "neue Inhaber" iSd. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese unechte Rückwirkung des Änderungsgesetzes ist verfassungsrechtlich zumindest gerechtfertigt, weil so eine ungleiche Schutzlücke behoben worden ist. Zudem entspricht diese Regelung den Vorgaben der Richtlinie 77/187/EWG vom (ABl. EG Nr. L 61 vom S. 26). Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie bedingt keine unmittelbare und zwingende Weitergeltung der Tarifnormen, eine Transformation, wie in den § 613a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB geregelt, genügt ( - zu I 1 c cc (3), I 2 b dd der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA BGB § 613a Nr. 203). Die Richtlinie bezweckt nur, die am Tag des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren ( - [Werhof] Slg. 2006, I-2397).
dd) Damit gilt zwar der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der IG Metall geschlossene Haustarifvertrag im Verhältnis der Parteien als fortwirkender Inhalt des Arbeitsverhältnisses, doch hat die darin geregelte Verweisung auf Tarifverträge der Metallindustrie des Tarifgebiets NordrheinWestfalen mit der Transformation ihre Dynamik verloren. Die transformierten Normen werden lediglich mit demjenigen Tarifstand Inhalt des Arbeitsverhältnisses, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufweisen. Werden diese Normen nachträglich verändert, wirkt sich die Veränderung nicht auf den Inhalt der übergegangenen Normen aus ( - Rn. 83; - 4 AZR 332/00 - BAGE 99, 10, 19). Enthält ein nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierter Tarifvertrag eine dynamische Verweisung auf andere Tarifverträge, werden diese Normen lediglich mit ihrem Inhalt zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in die Arbeitsverträge der übernommenen Arbeitnehmer einbezogen ( - aaO.; - 4 AZR 295/00 - zu I 2 b aa - hh der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA BGB § 613a Nr. 203). Folglich ist die Beklagte nicht zur Einführung von ERA sowie zur Anwendung des TV ERA-APF verpflichtet.
2. Eine dynamische Fortgeltung der tarifvertraglichen Regelungen aufgrund der Verweisung im Haustarifvertrag folgt ebenso wenig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) iVm. § 18 AktG. Soweit der Kläger insoweit auf das - 4 AZR 71/91 - BAGE 68, 261), in dem eine Einwirkungspflicht der Konzernmutter auf ein (ausländisches) selbständiges Tochterunternehmen bejaht wurde, damit dieses inländische Tarifverträge anwendet, verweist, sind weder die tatsächlichen Umstände noch die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge vergleichbar. Der Kläger hat noch nicht einmal behauptet, dass die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen des Jahres 1979 auf Seiten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Bindungen der Veräußerin standen.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente aufgrund betrieblicher Übung.
a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (Senat - 5 AZR 284/04 -; - Rn. 15 ff., AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; - 10 AZR 385/05 - Rn. 35 f. mwN, BAGE 118, 360).
Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gegeben hat, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen und seine Entscheidungsfreiheit für die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Deshalb können die Arbeitnehmer nicht von einer dauerhaften Bindung des Arbeitgebers an zukünftige Rechtsänderungen ausgehen (Senat - 5 AZR 284/04 - mwN; - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37).
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung verneint. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Belegschaft aufgrund eines Rechtsirrtums von der Tarifgebundenheit der Beklagten ausging, also ohnehin die Befolgung des Tarifrechts als scheinbarer Normvollzug keine tarifliche Übung begründen konnte.
aa) Keine besonderen Anhaltspunkte gibt es dafür, dass der frühere Nachvollzug der Anpassung tariflicher Entgelte auf einem entsprechenden, in die Zukunft gerichteten Bindungswillen der Beklagten schließen ließ.
bb) Ebenso wenig hat die Beklagte, als sie in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt viermal ERA-Strukturkomponenten an die Arbeitnehmer zahlte, für die Belegschaft erkennbar eine dauerhafte Bindung gewollt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der ERA-Strukturkomponente um eine besondere Form der Entgelterhöhung handelte. Wenn der Arbeitgeber diese zahlt, weil ggf. noch Tarifverhandlungen über die zukünftige Entgeltgestaltung geführt werden, fließt auch dies in das Vorstellungsbild der Arbeitnehmer ein. Für die Zahlung der ERA-Strukturkomponente nach § 4a), b) TV ERA-APF gab es nach Februar 2006 ohnehin keine tarifliche Grundlage mehr.
cc) Erst recht ist keine betriebliche Übung entstanden, die zu einer entsprechenden Anwendung von § 7 Nr. 1 LA iVm. § 4c) TV ERA-APF führte. Wartezahlungen hat die Beklagte nicht geleistet. Aus der Zahlung der tariflich bis Februar 2006 fälligen, früheren ERA-Strukturkomponenten in Anlehnung an § 4a), b) TV ERA-APF konnte kein Vertrauen auf die dauerhafte Zahlung der ab März fälligen tariflichen Wartezahlungen nach § 4c) TV ERA-APF entstehen. Nach § 7 Nr. 1 LA iVm. § 4c) TV ERA-APF werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung "weitere" ERA-Strukturkomponenten iHv. 2,79 % als Einmalzahlungen geleistet. Diese Wartezahlungen ab März 2006 sollen die Zeit bis zur Einführung der neuen Entgelte überbrücken und der Beschleunigung der ERA-Einführung dienen. Ist der Arbeitgeber nicht zur betrieblichen ERA-Einführung verpflichtet, fehlt die Grundlage für einen Anspruch auf Wartezahlungen (Senat - 5 AZR 175/08 - Rn. 16, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2009 S. 2702 Nr. 50
DB 2009 S. 2604 Nr. 48
ZIP 2010 S. 545 Nr. 11
MAAAD-33026
1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein