Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

3. Aufl. 2009

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55981-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-51683-2

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Hermann-Ulrich Viskorf, Wolfgang Knobel, Stephan Schuck, u.a. - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online

§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter

Hermann-Ulrich Viskorf, Wolfgang Knobel, Stephan Schuck, Gerda Hofmann, Christoph Philipp, Andreas Richter, Stephan Viskorf, Eckhard Wälzholz, Steffen Wiegand (November 2009)

Hinweis: H 88 ErbStH; , BStBl 1991 I 398 (Tz 2.14) bzw. v. , BStBl 1992 II 711 (Änderung), , BStBl 1998 I 630.

Literatur: Siehe § 31 ErbStG und Streck, Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter, DStR 1991, 592; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 2. Aufl., München 1998; Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker im bürgerlichen Recht und im Steuerrecht, 15. Aufl., 1999; Mayer/Bonefeld/Daragan, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, 2000; Eich, Verfahrensrechtliche Aspekte bei der Erbschaftsteuer, ErbStB 2006, 158.

1. Bekanntgabe des Steuerbescheids im Allgemeinen

1Die Vorschrift des § 15 ErbStDV, wonach bei Beteiligung mehrerer Erben ein einheitlicher Steuerbescheid zu erlassen war, ist durch teilweise für nichtig erklärt. Der Erbschaftsteuerbescheid ist somit gem. § 122 AO grundsätzlich dem ihn betreffenden Steuerschuldner bekannt zu geben.

Mit dem Steuerbescheid wird die Steuer festgesetzt und die Steuerzahlung fällig (§§ 155, 220 AO), die Rechtsbehelfsfrist beginnt zu laufen (§ 355 AO). Diese Folgen treten jedoch nur dann ein, wenn der Bescheid an den richtigen Adressaten gerichtet ist (§§ 119, 125 AO).

Richtiger Adressat ist der ...

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