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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 109/06 EFG 2010 S. 54 Nr. 1

Gesetze: EStG 1997 § 15a Abs. 1 S. 2, EStG 1997 § 15a Abs. 3, HGB § 171 Abs. 1, HGB § 172 Abs. 4

Außenhaftung des Kommanditisten

Verhältnis von § 15a Abs. 3 zu § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG

Leitsatz

1. § 172 Abs. 4 HGB enthält keinen neben § 171 HGB tretenden eigenen Haftungstatbestand. Die Außenhaftung des Kommanditisten ist vielmehr stets auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt.

2. § 15a Abs. 3 EStG will einen Kommanditisten im Ergebnis so stellen, als habe er eine später wieder entnommene Einlage in das Gesellschaftsvermögen nie geleistet. Keine Rechtfertigung für das Hinzurechnen eines fiktiven Gewinns und für das Umwandeln des abzugs- und ausgleichsfähigen Verlusts in einen lediglich verrechenbaren Verlust liegt hingegen vor, wenn die Abzugs- und Ausgleichsfähigkeit von Verlusten in den Vorjahren auf der Außenhaftung des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG beruhte.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 336 Nr. 6
EFG 2010 S. 54 Nr. 1
KÖSDI 2010 S. 16830 Nr. 2
UAAAD-32394

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.09.2009 - 12 K 109/06

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