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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 3062/06 B EFG 2010 S. 180 Nr. 2

Gesetze: AO § 174 Abs. 3 S. 1, AO § 174 Abs. 4 S. 1, AO § 174 Abs. 4 S. 3, AO § 174 Abs. 4 S. 4, UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a, UStG 1993 § 15a, UStG 1993 § 1 Abs. 1a S. 2, UStG 2002 § 15a Abs. 1 S. 1, UStG 2002 § 15a Abs. 4 S. 1, UStG 2002 § 27 Abs. 8, UStDV § 44 Abs. 4

Keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines leer stehenden Teileigentums an eine Bank bei anschließender Nutzung als Bankgebäude

Zulässigkeit einer Änderung nach § 174 AO auch bei falscher Sachverhaltswürdigung des Finanzamts im Zusammenhang mit zeitlicher Zuordnung einer Vorsteuerberichtigung

Kein einheitlicher „bestimmter Sachverhalt” i. S. v. § 174 Abs. 4 AO bei Verkauf mehrerer Teileigentümer in einer Urkunde

„Später geänderter Bescheid” i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 4 AO bei Verböserung im Rahmen der Einspruchsentscheidung

Leitsatz

1. Es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn bislang leer stehende, nach dem Geschäftsmodell des Eigentümers zur Vermietung bestimmte Teileigentümer an eine Bank verkauft werden, die dort anschließend ihr Bankgeschäft betreibt.

2. Hing bei einer zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führenden, an einem 30. Dezember notariell protokollierten Grundstücksveräußerung der Übergang von Nutzen und Lasten als maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorsteuerberichtigung von der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto ab, ist der Kaufpreis tatsächlich bereits an diesem 30. Dezember auf dem Notaranderkonto hinterlegt worden ist und hat der Betriebsprüfer trotz diesbezüglicher Anhaltspunkte wegen der Nichtvorlage der angeforderten Notarunterlagen zum genauen Zeitpunkt des Zahlungseingangs eine Zahlung erst im Folgejahr angenommen und eine Vorsteuerberichtigung erst bei der Umsatzsteuer des Folgejahres veranlasst, so kann der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr der Grundstückslieferung nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn nach einer Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid des Folgejahres die vom Betriebsprüfer veranlasste Durchführung einer Vorsteuerberichtigung im Folgejahr wieder rückgängig gemacht worden ist.

3. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dem aufgehobenen bzw. geänderten Bescheid ein Fehler des Finanzamt bei der tatsächlichen Würdigung zugrunde lag. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Finanzamt nicht vorsätzlich (im Sinne eines sicheren Wissens) einen „falschen” Bescheid erlassen hat.

4. Wurden zwei Teileigentümer in einer Urkunde an denselben Erwerber veräußert, stellt jedes Teileigentum für sich einen „bestimmten Sachverhalt” i. S. v. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO dar; insoweit liegt kein einheitlicher bestimmter Sachverhalt vor.

5. Wurde ein Steuerbescheid geändert und erst nach dem Einspruchsverfahren im Rahmen der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des später für die Anwendung von § 174 Abs. 4 AO streitigen Punktes verbösert, so ist der Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung als der „später geänderte Bescheid” i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 4 AO anzusehen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 12
DStRE 2010 S. 695 Nr. 11
EFG 2010 S. 180 Nr. 2
JAAAD-32389

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.09.2009 - 7 K 3062/06 B

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