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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 32/03

Gesetze: ZK Art. 236 ZKDV Art. 878 ZKDV Art. 899 AO§ 46 EWGV 2913/92 Art. 236 EWGV 2454/93 Art. 878 EWGV 2454/93 Art. 899

Keine Übertragung der Erstattungsberechtigung eines Zollbeteiligten auf einen Dritten

Leitsatz

1. Der Antrag auf Erstattung eines Antidumpingzolls kann nur von der Person, die die Abgabe entrichtet hat, vom Zollschulnder oder von Personen, die dessen Rechte und Pflichten übernommen haben, gestellt werden. Ausschlaggebend ist die unmittelbare Entrichtung gegenüber der Zollbehörde, nicht die Tatsache, dass die Abgaben wirtschaftlich getragen werden.

2. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Zollbeteiligtem und der Zollverwaltung ist ohne Beteiligung der Zollverwaltung nicht möglich.

3. Die Abtretung eines konkreten, bereits entstandenen Erstattungsanspruch richtet sich nach nationalem Recht.

Fundstelle(n):
MAAAD-32375

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2009 - 11 K 32/03

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